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#. Die Gewerbe= und Personalsteuer ist im Jahre 1877 mit je vier Zehntheilen
eines ganzen Jahresbetrags am
5. April und
15. September
abzuführen.
Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten sind nach § 4 des Gewerbe-
und Personalsteuergesetzes vom 24. December 1845 (Seite 312 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1845) obige Termine zum Anhalt zu nehmen.
83. Die Bestimmungen in § 45 der Verordnung, die Ausführung des Gewerbe-
und Personalsteuergesetzes vom 24. December 1845 2c. betreffend, vom 23. April 1850
(Seite 62 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) werden hiermit auf-
gehoben. «
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, den 4. December 1876.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz. Wohl
& 122. Verordnung,
die Tagegelder der Mitglieder der Ortsabschätzungs-Commissionen für die Gewerbe-
und Personalsteuer betreffend;
vom 4. December 1876.
Nachdem beschlossen worden ist, die Tagegelder der Mitglieder der Ortsabschätzungs-
Commissionen für die Gewerbe= und Personalsteuer für jeden Tag, an welchem dieselben
wenigstens 6 Stunden mit der Katastrirung beschäftigt gewesen sind,
in Ortschaften von nicht über 2,000 Einwohnern aauft . 3 Mark,
mehr als 2,000 und nicht mehr als 10,000 Einw. auf 4 ,
10,000- 50,000 5 ,
50,000 Einwohnern auf 6
festzustellen, wird Solches für Alle, die es angeht, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 4. December 1876.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz. Wahl