Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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#. Die Gewerbe= und Personalsteuer ist im Jahre 1877 mit je vier Zehntheilen 
eines ganzen Jahresbetrags am 
5. April und 
15. September 
abzuführen. 
Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten sind nach § 4 des Gewerbe- 
und Personalsteuergesetzes vom 24. December 1845 (Seite 312 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1845) obige Termine zum Anhalt zu nehmen. 
83. Die Bestimmungen in § 45 der Verordnung, die Ausführung des Gewerbe- 
und Personalsteuergesetzes vom 24. December 1845 2c. betreffend, vom 23. April 1850 
(Seite 62 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) werden hiermit auf- 
gehoben. « 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 4. December 1876. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. Wohl 
  
& 122. Verordnung, 
die Tagegelder der Mitglieder der Ortsabschätzungs-Commissionen für die Gewerbe- 
und Personalsteuer betreffend; 
vom 4. December 1876. 
Nachdem beschlossen worden ist, die Tagegelder der Mitglieder der Ortsabschätzungs- 
Commissionen für die Gewerbe= und Personalsteuer für jeden Tag, an welchem dieselben 
wenigstens 6 Stunden mit der Katastrirung beschäftigt gewesen sind, 
in Ortschaften von nicht über 2,000 Einwohnern aauft . 3 Mark, 
mehr als 2,000 und nicht mehr als 10,000 Einw. auf 4 , 
10,000- 50,000 5 , 
50,000 Einwohnern auf 6 
festzustellen, wird Solches für Alle, die es angeht, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 4. December 1876. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. Wahl
	        
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