Adels- und Wappenbriefe wurden nach
dem kaiserlichen Beispiele auch durch die
Reichsfürsten, besonders auch durch die
Geistlichen, verliehen. Vor allem in den
westlichen Marken wurde viel nobilitiert,
indem man dabei auch das französische
Vorbild vor Augen hatte. Die Bischöfe von
Metz, Toul und Verdun, die Herzöge von
Lothringen, die Pfalzgrafen bei Rhein und
die bayrischen Herzöge erteilten frühzeitig
schon den Adel in der neuen Form. Auch
die Fürstbischöfe von Chur übten das Nobilitationsrecht
aus. Es scheint aber, als wenn
sie alle nur die ihnen nach dem Heimfallsrecht
wieder in die Hand gegebenen Wappen
weiter verliehen hätten, so oft ein Begehr
darnach auftrat. Die Pfalzgrafen bei Rhein
und Herzöge von Bayern gingen indes, sich
wohl auf ihre Erbpfalzgrafenwürde stützend,
bald auch zur Verleihung neuer Wappen
über; sie gewährten seit etwa 1600 auch
Standeserhebungen, und zwar erteilten die
Kurfürsten von der Pfalz den Reichsadel*),
die von Bayern bloss den erbländischen
Adel. Die Wahlkapitulation Kaiser Leopolds .
beschränkte dieses Nobilitationsrecht d. d.
Frankfurt 18. Juli 1658 und strebte an, dass
ausser dem Kaiser nur ein von diesem privilegierter
Fürst dem Adel verleihen könne.
Die eben erwähnte Wahlkapitulation beschäftigte
sich auch mit bürgerlichen Wappen.
Offenbar war es hierzu Missbräuchen gekommen:
es waren adelige Wappen angenommen
oder ihnen Schildbilder in der Hauptsache,
vielleicht auch sonst Prachtstücke des adeligen
Wappenbrauches entlehnt, oder aber
es waren willkürlich gewählte Wappen fälschlich
für verliehene ausgegeben worden.
Hauptmann spricht auf grund dieses Wappenverbots
dem Bürgertum das Wappenrecht
ab und gesteht es nur den sog. Wappenbürgern
zu, worunter er die mit Diplomen
versehenen Familien versteht. Bei der Auslegung
nicht bloss von Gesetzesstellen, sondern
allgemein von Willenserklärungen (die
Wahlkapitulationen waren das Sprachrohr
*) Den Reichsadel konnten die Kurfürsten nur
als Reichsvikare verleihen.
Schriftl.
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des Kaisers!) gilt es vor allem, nicht am
buchstäblichen Sinne. des Ausdrucks zu
haften, vielmehr den wirklichen Willen zu
erforschen.
Zunächst darf ohne weiteres unterstellt
werden, dass bei der selbständigen Wappenannahme
der Bürgerlichen ebenso wie beim
Adel bei nicht stammverwandten Familien
gleiche Wappen aufgetreten sind und Anlass
zu Streitigkeiten gegeben haben. Auch
die Wappenverkäufe, die mehrfach urkundlich
belegbar sind, werden hierauf nicht
wirkungslos gewesen sein. Von den in den
gemaltenWappenrollenaufbewahrten Wappen
wird die Allgemeinheit vor den durch Druck
verbreiteten Wappenbüchern so gut wie
nichts erfahren haben. In dieser Hinsicht
war die Sitte, Stammbücher anzulegen und
sie nicht bloss mit Sprüchen, sondern vor
allem auch mit Wappendarstellungen zu
versehen, die sich aus studentischen Kreisen
in alle Stände verbreitet hatte, viel mehr nutzbringend.
Das 16. und 17. Jahrhundert ist
die Glanzperiode der Stammbücher. Wer
in einer gewissen Zeit seines Lebens sich
durch Reisen auszubilden pflegte, Fürstenund
Edelmannssöhne, Kaufleute und Handwerksgesellen,
führte liebevoll ein Stammbuch.
Hieraus wird bei vorgekommener
Wappenübereinstimmung manch’ Streitfall
zu schiedsrichterlichem Rechtspruch gelangt
sein, und bei der Ausdehnung der Städte
werden sich vielleicht, sobald es sich um
von auswärts zugezogene Familien handelte
diese Wappenstreitigkeiten vermehrt haben.
Aber auch offenbare Missstände dürften das
Ohr des Kaisers erreicht haben. So schreibt
noch um 1700 v. Gehema, dass die holländischen
»gemeinen Handwerker und Tagelöhner«
ihre Wappen aus anderen adeligen
Wappen entlehnten, dass ein holl. Kaufmann
des Prinzen von Oranien Wappen zu seinem
Insiegel erkoren habe, ein Bauer es an seinen
Torfwagen und ein anderer das Wappen
der Grafen von Brederode an seinen Mistwagen
gemalt hätte. Betreffen diese ÜUebergriffe
auch speziell nur Holland, so ist ein
Schluss auf ähnliche Vorkommnisse in den
Reichslanden nicht ungerechtfertigt. Es