Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Gewandtheit  und  Geistesbereitschaft,  mit  welcher  sie  über  dasselbe  gebieten,  an  den  Tag
zu  legen.

Sie  hat  sich  in  7  bis  8  Stunden  über  einen  vollen  Tag  zu  erstrecken  und  die  Zahl
der  Examinanden  ist  nur  dann  zu  theilen,  wenn  sie  über  15  ansteigt.

Die  jedem  einzelnen  Gegenstande  zu  widmende  Zeit,  nach  Befinden  auch  die  vorzulegenden
  Schriftsteller  und  Pensa  bestimmt  der  Königliche  Prüfungscommissar.

65.  Das  Lehrercollegium  hat  vor  Beginn  der  Prüfung  das  Urtheil  über  die
Schulleistungen  der  Abiturienten  und  über  den  ganzen  wissenschaftlichen  und  sittlichen
Standpunkt  derselben  in  gemeinsamer  Berathung  festzustellen.  Auf  Grund  dieses
Urtheils  und  unter  Berücksichtigung  der  schriftlichen  und  mündlichen  Leistungen  bei  der
Prüfung  selbst  werden  in  einer  Conferenz  der  Prüfungscommission,  welche  unmittelbar
nach  dem  Schlusse  der  mündlichen  Prüfung  unter  Vorsitz  des  Königlichen  Prüfungscommissars
  stattfindet,  sowohl  die  Specialcensuren  als  die  Hauptcensur  für  die  Geprüften
  bestimmt.

Die  wissenschaftliche  Hauptcensur  wird  durch  die  3  Stufen:  vorzüglich  (),  gut  (II)
und  genügend  (lII)  ausgedrückt.  Die  Zwischenstufen  und  näheren  Bezeichnungen  Ib,
IIa,  IIb  und  IIIa  sind  sowohl  für  die  wissenschaftliche  Hauptcensur,  als  für  die  wissenschaftlichen
  Specialcensuren  zulässig.

Durch  die  Sittencensur  ist  das  Verhalten  entweder  als  völlig  befriedigend  (1)
oder  als  befriedigend  (II)  oder  als  nicht  immer  befriedigend  (III)  zu  bezeichnen.
Einem  abgehenden  Schüler,  welcher  frühere  Anstöße  in  seinem  Verhalten  später  durch
anhaltend  tadelloses  Betragen  ausgeglichen  hat,  mag  der  erste  Censurgrad  nicht  vorenthalten
  werden;  nur  ist  der  Censur  ein  Zusatz  oder  eine  beschränkende  Zeitbestimmung
(wie  z.  B.:  „seit  seinem  Eintritte  in  Unterprima“  2c.)  beizufügen.

Ueber  das  Ergebniß  der  Censurconferenz,  sowie  überhaupt  über  den  ganzen  Verlauf
  der  Prüfung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  nach  Verlesung  von  dem  Königlichen
Prüfungscommissar  mit  zu  unterzeichnen  und  von  dem  Rector  zu  den  Prüfungsacten
zu  bringen.

66.  Die  Maturitätszeugnisse  sind  in  deutscher  Sprache  abzufassen  und  haben  die
Ueberschrift  zu  tragen:

Reifezeugniß  des  Gymnasiums  z

Diese  gesonderte  Ueberschrift  haben  auch  die  für  die  Gymnasialschüler  ausgestellten
Reifezeugnisse  der  beiden,  zur  Zeit  mit  Realschulen  verbundenen  Gymnasien  zu  Plauen
und  Zittau  zu  führen.  In  diese  Zeugnisse  sind  für  die  wissenschaftlichen  Leistungen  sowohl
  die  Specialcensuren  in  den  einzelnen  Prüfungsfächern,  als  auch  die  festgestellte
Haupt=  und  Gesammtcensur  und  zwar  mit  Worten  einzutragen,  während  die  Zahl
mit  den  zulässigen  Zwischenstufen  in  Parenthese  beizufügen  ist.

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Censurertheilung.


Form
der  Zeugnisse.