Zahl und Ver—
theilung der
Unterrichts-
stunden.
Religions-
unterricht.
Vertheilung
des Unterrichts-
stoffs.
#5. Die Stundenzahl in einer Classe darf, ohne Berücksichtigung des Unterrichts
in der Stenographie, im Turnen und Gesang über 34 wöchentlich nicht ansteigen.
Die Lehrstunden sind symmetrisch und so zu vertheilen, daß Montag, Dienstag,
Donnerstag und Freitag am Vor= und Nachmittage, Mittwoch und Sonnabend nur
am Vormittage unterrichtet wird. Außerdem sind die schwierigeren und wichtigeren
Lectionen auf die Morgenstunden, die Religionsstunden, soweit nur möglich, auf die
erste oder zweite Morgenstunde zu verlegen.
Die Schulstunden sind pünktlich mit 10 Minuten, nach der größeren Pause am
Vormittage mit 15 Minuten nach dem Glockenschlage zu beginnen und mit dem Glocken-
schlage zu schließen. Die erste Unterrichtsstunde am Morgen jedes Tages beginnt in
allen Classen mit Gebet.
6. Der Religionsunterricht ist, damit die besonders bei diesem Unterrichte so
nöthige Einheit erzielt wird, in der Regel durch alle Classen von demselben Lehrer, und
nur da, wo der Umfang der Anstalt dies nicht gestattet, von mehreren Lehrern zu er-
theilen. Im letzteren Falle ist auf Uebereinstimmung in den Grundsätzen und im Lehr-
gange zu achten.
Uebrigens soll derselbe in den Mittel= und Oberclassen nur von Lehrern ertheilt
werden, welche Theologie studirt und wenigstens das erste theologische Examen vor der
Prüfungscommission in Leipzig bestanden haben.
Bezüglich des Religionsunterrichts für Schüler, welche nicht der evangelisch-
lutherischen Kirche angehören, vergleiche § 7 der Ausführungsverordnung.
7. Classe VI: 3 Stunden, nämlich 2 Stunden biblische Geschichte des alten
Testaments mit Rücksicht auf die Geographie von Palästina; 1 Stunde Memoriren
der beiden ersten Hauptstücke und Erklärung des ersten.
Classe V: 3 Stunden, nämlich 2 Stunden biblische Geschichte des neuen Testaments
mit Rücksicht auf die Geographie von Palästina; 1 Stunde Erklärung des zweiten
Hauptstücks, sowie Memoriren und kurze Erklärung des dritten; dazu in Classe VI
und V Einprägung von Kirchenliedern in zweckmäßiger Abstufung.
Classe IV: 3 Stunden, nämlich 2 Stunden Repetition der drei ersten Hauptstücke,
Memoriren und Erklärung des vierten und fünften Hauptstücks; 1 Stunde Wieder-
holung und Fortsetzung der biblischen Geschichte des neuen Testaments im Anschluß an
die Lectüre eines Synoptikers und der Apostelgeschichte.
Classe III: 2 Stunden, nämlich 1 Stunde Lectüre und Erklärung der Reden Jesu;
1 Stunde Darstellung der christlichen Glaubens= und Sittenlehre.
Classe IIb: 2 Stunden, nämlich 1 Stunde Lectüre und Erklärung prophetischer und
poetisch-didaktischer Abschnitte des alten Testaments; 1 Stunde Schluß der Darstellung
der christlichen Glaubens= und Sittenlehre.