Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

Zahl und Ver— 
theilung der 
Unterrichts- 
stunden. 
Religions- 
unterricht. 
Vertheilung 
des Unterrichts- 
stoffs. 
#5. Die Stundenzahl in einer Classe darf, ohne Berücksichtigung des Unterrichts 
in der Stenographie, im Turnen und Gesang über 34 wöchentlich nicht ansteigen. 
Die Lehrstunden sind symmetrisch und so zu vertheilen, daß Montag, Dienstag, 
Donnerstag und Freitag am Vor= und Nachmittage, Mittwoch und Sonnabend nur 
am Vormittage unterrichtet wird. Außerdem sind die schwierigeren und wichtigeren 
Lectionen auf die Morgenstunden, die Religionsstunden, soweit nur möglich, auf die 
erste oder zweite Morgenstunde zu verlegen. 
Die Schulstunden sind pünktlich mit 10 Minuten, nach der größeren Pause am 
Vormittage mit 15 Minuten nach dem Glockenschlage zu beginnen und mit dem Glocken- 
schlage zu schließen. Die erste Unterrichtsstunde am Morgen jedes Tages beginnt in 
allen Classen mit Gebet. 
6. Der Religionsunterricht ist, damit die besonders bei diesem Unterrichte so 
nöthige Einheit erzielt wird, in der Regel durch alle Classen von demselben Lehrer, und 
nur da, wo der Umfang der Anstalt dies nicht gestattet, von mehreren Lehrern zu er- 
theilen. Im letzteren Falle ist auf Uebereinstimmung in den Grundsätzen und im Lehr- 
gange zu achten. 
Uebrigens soll derselbe in den Mittel= und Oberclassen nur von Lehrern ertheilt 
werden, welche Theologie studirt und wenigstens das erste theologische Examen vor der 
Prüfungscommission in Leipzig bestanden haben. 
Bezüglich des Religionsunterrichts für Schüler, welche nicht der evangelisch- 
lutherischen Kirche angehören, vergleiche § 7 der Ausführungsverordnung. 
7. Classe VI: 3 Stunden, nämlich 2 Stunden biblische Geschichte des alten 
Testaments mit Rücksicht auf die Geographie von Palästina; 1 Stunde Memoriren 
der beiden ersten Hauptstücke und Erklärung des ersten. 
Classe V: 3 Stunden, nämlich 2 Stunden biblische Geschichte des neuen Testaments 
mit Rücksicht auf die Geographie von Palästina; 1 Stunde Erklärung des zweiten 
Hauptstücks, sowie Memoriren und kurze Erklärung des dritten; dazu in Classe VI 
und V Einprägung von Kirchenliedern in zweckmäßiger Abstufung. 
Classe IV: 3 Stunden, nämlich 2 Stunden Repetition der drei ersten Hauptstücke, 
Memoriren und Erklärung des vierten und fünften Hauptstücks; 1 Stunde Wieder- 
holung und Fortsetzung der biblischen Geschichte des neuen Testaments im Anschluß an 
die Lectüre eines Synoptikers und der Apostelgeschichte. 
Classe III: 2 Stunden, nämlich 1 Stunde Lectüre und Erklärung der Reden Jesu; 
1 Stunde Darstellung der christlichen Glaubens= und Sittenlehre. 
Classe IIb: 2 Stunden, nämlich 1 Stunde Lectüre und Erklärung prophetischer und 
poetisch-didaktischer Abschnitte des alten Testaments; 1 Stunde Schluß der Darstellung 
der christlichen Glaubens= und Sittenlehre.
	        
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