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Schlusse jedes Monats, je nach Anordnung des Directors in kürzeren Fristen, eine
kurze Angabe und Uebersicht des von ihm behandelten Lehrstoffs einzutragen ist.
& 41. Außer den bei dem sprachlichen Unterrichte zu gebrauchenden Lehr= und Lehrbücher.
Uebungsbüchern ist auch auf die Einführung zweckmäßiger Lehrbücher und Leitfaden in
der Religion, Geschichte, Geographie, Naturkunde und Mathematik Bedacht zu nehmen,
damit bei dem Unterrichte in diesen Lehrfächern das zeitraubende und auch sonst mit
manchen Nachtheilen verknüpfte Dictiren möglichst vermieden werde.
Zu Einführung solcher Lehrbücher ist die Genehmigung des Ministeriums er-
forderlich.
Die Lehrer haben übrigens darauf zu sehen, daß die Schüler sich nur solcher
Bücher in der Schule bedienen, welche auf gutes Papier und nicht zu fein gedruckt
sind, damit sie durch den öfteren Gebrauch derselben die Augen nicht angreifen.
&42. Keiner Realschule darf es an den erforderlichen Lehrapparaten und Hilfs= Lehrmittel.
mitteln für den Unterricht fehlen. Dazu gehören Bibliotheken zu dem Gebrauche der
Lehrer und zur Lectüre, wie zu dem Privatstudium der Schüler, Kartensammlungen,
Globen, mathematische und physikalische Instrumente, Sammlungen für den natur-
historischen Unterricht, Apparate und Chemikalien für den Unterricht in der Chemie,
Vorlegeblätter für Schreibe= und Zeichenunterricht, Modelle von Raumgestalten für
den Unterricht im Freihandzeichnen in der Stereometrie und Projectionslehre.
43. Die Lehrer haben sich einer sorgfältigen Correctur der schriftlichen Arbeiten Schriftliche
zu unterziehen. In der Verpflichtung der Directoren liegt es, darüber zu wachen, daß Mbbeiten
dies seiten aller Lehrer geschehe, daher wenigstens einmal halbjährig die schriftlichen Ginnsschnr.
Arbeiten aller Classen in dieser Beziehung zu revidiren und diejenigen Lehrer, welche
sich nach wiederholten fruchtlosen Ermahnungen eines Versäumnisses schuldig machen,
bei den vorgesetzten Behörden anzuzeigen. Wegen Feststellung eines Arbeitsplans
vergleiche § 4 der Ausführungsverordnung.
44. Ar keiner Realschule darf eine Einrichtung fehlen, durch welche die Beauf= Privat-
sichtigung der Schüler auch außerhalb des öffentlichen Unterrichts in ihren Privat- beaussichtigung.
wohnungen zur Verhütung des Unfleißes und sittlichen Verfalls möglich wird. Es soll
daher eine bestimmte Anzahl von Schülern jedem Lehrer zur speciellen Aufsicht und
Fürsorge zugewiesen werden. Die näheren Bestimmungen darüber gehören in die be-
sonderen Schulordnungen jeder Anstalt. Vergleiche § 13 des Gesetzes und § 9 der
Ausführungsverordnung.
1877. 14