Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

— 99 — 
Schlusse jedes Monats, je nach Anordnung des Directors in kürzeren Fristen, eine 
kurze Angabe und Uebersicht des von ihm behandelten Lehrstoffs einzutragen ist. 
& 41. Außer den bei dem sprachlichen Unterrichte zu gebrauchenden Lehr= und Lehrbücher. 
Uebungsbüchern ist auch auf die Einführung zweckmäßiger Lehrbücher und Leitfaden in 
der Religion, Geschichte, Geographie, Naturkunde und Mathematik Bedacht zu nehmen, 
damit bei dem Unterrichte in diesen Lehrfächern das zeitraubende und auch sonst mit 
manchen Nachtheilen verknüpfte Dictiren möglichst vermieden werde. 
Zu Einführung solcher Lehrbücher ist die Genehmigung des Ministeriums er- 
forderlich. 
Die Lehrer haben übrigens darauf zu sehen, daß die Schüler sich nur solcher 
Bücher in der Schule bedienen, welche auf gutes Papier und nicht zu fein gedruckt 
sind, damit sie durch den öfteren Gebrauch derselben die Augen nicht angreifen. 
&42. Keiner Realschule darf es an den erforderlichen Lehrapparaten und Hilfs= Lehrmittel. 
mitteln für den Unterricht fehlen. Dazu gehören Bibliotheken zu dem Gebrauche der 
Lehrer und zur Lectüre, wie zu dem Privatstudium der Schüler, Kartensammlungen, 
Globen, mathematische und physikalische Instrumente, Sammlungen für den natur- 
historischen Unterricht, Apparate und Chemikalien für den Unterricht in der Chemie, 
Vorlegeblätter für Schreibe= und Zeichenunterricht, Modelle von Raumgestalten für 
den Unterricht im Freihandzeichnen in der Stereometrie und Projectionslehre. 
43. Die Lehrer haben sich einer sorgfältigen Correctur der schriftlichen Arbeiten Schriftliche 
zu unterziehen. In der Verpflichtung der Directoren liegt es, darüber zu wachen, daß Mbbeiten 
dies seiten aller Lehrer geschehe, daher wenigstens einmal halbjährig die schriftlichen Ginnsschnr. 
Arbeiten aller Classen in dieser Beziehung zu revidiren und diejenigen Lehrer, welche 
sich nach wiederholten fruchtlosen Ermahnungen eines Versäumnisses schuldig machen, 
bei den vorgesetzten Behörden anzuzeigen. Wegen Feststellung eines Arbeitsplans 
vergleiche § 4 der Ausführungsverordnung. 
44. Ar keiner Realschule darf eine Einrichtung fehlen, durch welche die Beauf= Privat- 
sichtigung der Schüler auch außerhalb des öffentlichen Unterrichts in ihren Privat- beaussichtigung. 
wohnungen zur Verhütung des Unfleißes und sittlichen Verfalls möglich wird. Es soll 
daher eine bestimmte Anzahl von Schülern jedem Lehrer zur speciellen Aufsicht und 
Fürsorge zugewiesen werden. Die näheren Bestimmungen darüber gehören in die be- 
sonderen Schulordnungen jeder Anstalt. Vergleiche § 13 des Gesetzes und § 9 der 
Ausführungsverordnung. 
1877. 14
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.