Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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B. 
Prüfungsordnung. 
I. 
Aufnahmeprüfung. 
Anmeldung. 45. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt bei dem Dirertor. 
Der Aufzunehmende ist bei der Anmeldung dem Director in der Regel persönlich 
vorzustellen. 
Bei der Anmeldung sind beizubringen: 
1. ein Geburts= oder Taufzeugniß, 
2. ein Impfschein, vergl. Reichsimpfgesetz vom 8. April 1874 (Seite 31 fg. des Reichs- 
Gesetzblattes vom Jahre 1874), §§ 1 und 13, und Verordnung, die Ausführung 
des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874 betreffend, vom 20. März 1875 
(Seite 167 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1875), 
3. ein Zeugniß über die bisher genossene Bildung (Kenntnisse, Fortschritte, Verhalten), 
4. bei Confirmirten ein Confirmationszeugniß. 
Der Termin zur Anmeldung für die regelmäßige Aufnahme, zu Beginn des Schul- 
jahrs nach Ostern, wird von dem Director öffentlich bekannt gemacht. 
Alters- §#46. Die Aufnahme in die unterste Classe darf nicht vor dem erfüllten zehnten 
erforderniß. Lebensjahre geschehen. 
Vorbildung. # 47. Die Vorbildung, an welche die Realschule anknüpft und welche sie deshalb 
vorfinden muß, ist im Allgemeinen diejenige Elementarbildung, wie sie nach mindestens 
vierjährigem Besuche einer guten Bürgerschule von einem fleißigen und begabten Schüler 
erreicht sein wird. 
Für die Aufnahme in höhere Classen sind die Leistungen der Recipienden nach den 
Anforderungen zu bemessen, welche die Lehrordnung in den einzelnen Unterrichtsfächern 
nach dem Pensum für die betreffenden Classen stellt. 
Modalität & 48. Bei der regelmäßigen Jahresaufnahme zu Anfang des Unterrichtscursus 
der Aufnahme= ist die Prüfung der Angemeldeten unter Leitung des Directors in Gegenwart und unter 
prufung. Betheiligung des gesammten Lehrercollegiums vorzunehmen. 
Bei Prüfung einzelner, im Laufe des Unterrichtsjahrs Aufnahme suchender Schüler 
hat der Director ausnahmslos den Ordinarius und die übrigen Hauptlehrer der Classe, 
für welche sie geprüft werden, zuzuziehen. 
II. 
Zemestral- und Jahresprüfung. 
Schul- # 49. Zweimal im Jahre ist eine Prüfung aller Classen abzuhalten, am Schlusse 
prüfungen. des Semesters zu Michaelis und am Schlusse des Schuljahrs zu Ostern. Die Prüfung
	        
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