Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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zu Michaelis ist nicht öffentlich und findet innerhalb der Anstalt nur zu dem Zwecke 
statt, die Schüler zum Fleiße anzuspornen und nach den Ergebnissen des Examens die 
Versetzungen innerhalb der Classe vornehmen zu können. Die Prüfung am Schlusse des 
Schuljahrs dagegen wird dazu veranstaltet, um die Versetzung in höhere Classen vor— 
zubereiten und ein öffentliches Zeugniß von den Leistungen der Anstalt abzulegen. Sie 
findet vor Eintritt der Osterferien statt und es ist zu dem mündlichen Theile derselben 
öffentlich einzuladen. 
850. Die Prüfung zu Ostern ist sowohl eine schriftliche als mündliche; die schrift- 
liche hat der mündlichen vorauszugehen und es sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten 
corrigirt und censirt während der mündlichen Prüfung aufzulegen. In dieser münd— 
lichen Prüfung sind zwar alle Classen vorzuführen, aber je nach dem Umfange der An— 
stalt nur die bedeutenderen Lehrgegenstände in einer den verschiedenen Standpunkten 
der Classen entsprechenden Mannigfaltigkeit zu berücksichtigen. Ein Ausfallen der münd— 
lichen Prüfung ist unter ausdrücklicher Genehmigung des Ministeriums nur da gestattet, 
wo besondere lokale Verhältnisse dies empfehlen. 
Bei der öffentlichen mündlichen Prüfung zu Ostern ist die Anwesenheit sämmtlicher 
Lehrer der Anstalt erforderlich und wird die Gegenwart der Mitglieder der Schul- 
commission erwartet. Dagegen ist die Prüfung zu Michaelis in der Regel nur eine 
schriftliche; sie findet in abgekürzter Form in der vorletzten Woche vor Eintritt der 
Michaelisferien statt. 
Die schriftliche Prüfung zu Ostern begreift folgende Arbeiten: 
Für die Schüler der Classen Ia und lb: 
eine freie deutsche Arbeit, 
in einer der beiden neueren Sprachen eine freie Arbeit, 
in der anderen ein Exercitium, 
ein lateinisches Exercitium, 
eine algebraische Aufgabe, 
eine geometrische Aufgabe, 
eine physikalische Aufgabe. 
Die Exercitia und die drei letzten Arbeiten sind unter Aufsicht eines Lehrers zu 
fertigen und es wird den Schülern dazu eine Zeit von je 3 Stunden gegeben. 
Für die Schüler der Classen IIa und IIb: 
eine freie deutsche Arbeit, 
eine Uebersetzung aus dem Deutschen in's Französische, 
eine Uebersetzung aus dem Deutschen in's Englische, 
147 
Prüfungs- 
modus.
	        
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