Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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unter Aufsicht eines Lehrers. Für die erste Aufgabe erhalten sie 3, für die beiden 
letzten je 2 Stunden Zeit. 
Zu den freien Arbeiten wird den Schülern ein Thema aus dem Kreise ihres Ver— 
ständnisses gegeben und die erforderliche Zeit gelassen. Die übrigen sprachlichen, geo— 
metrischen und arithmetischen 2c. Aufgaben sind in Angemessenheit zu der Aufgabe der 
Classe nach Maßgabe des Lectionsplans zu wählen, alle Aufgaben aber von den be- 
treffenden Lehrern, welche den Unterricht in den verschiedenen Gegenständen ertheilen, 
zuvor dem Director zur Genehmigung vorzulegen. 
Für die schriftlichen Prüfungen zu Michaelis gelten die nämlichen Bestimmungen, 
jedoch mit der Maßgabe, daß hier der Director unter Vernehmung mit dem Classen- 
ordinarius unter den Gegenständen der Prüfung eine Auswahl zu treffen hat. 
&51. Ebenso wird nach Beendigung der halbjährigen Prüfungen auf Grund der 
bei denselben, sowie während des abgelaufenen Semesters gemachten Wahrnehmungen 
jedem Schüler eine von dem Classenlehrer auszufertigende Censur über 
Fleiß, 
Fortschritte und 
sittliches Betragen 
ausgehändigt und auf selbiger auch die Zahl der etwa vorgekommenen Schulversäum- 
nisse angemerkt. 
In jeder dieser Beziehungen sind die Schüler nach fünf Graden zu censiren, welche 
mit den Worten: 
sehr gut, 
gut, 
genügend, 
wenig genügend, 
ganz ungenügend 
auszudrücken sind. 
Die Censur über die Fortschritte wird nicht als Gesammtcensur, sondern nach den 
verschiedenen Unterrichtsgegenständen als Specialcensur ertheilt und es sind dazu zwei 
Censurschemata, das eine für die unteren, das andere für die oberen Classen, in nach- 
stehender Form auszufertigen: 
Für die unteren Classen: 
Religionskenntnisse, 
deutsche 
lateinische Sprache, 
französische 
Geographie, 
Censuren.
	        
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