Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

Zu 83 
der Lehr= und 
Prüfungsord- 
nung für die 
Realschulen 
I. Ordnung. 
Zu § 4 
derselben 
Ordnung. 
Zu S§ 7 bis 38 
derselben 
Ordnung. 
— 110 — 
3. 
Der volle Cursus umfaßt sechs Jahre (§ 50 des Gesetzes). 
4. 
Die Classen Ia und Ib sind, so lange die Zahl der Schüler derselben nicht über 30 
ansteigt, vereinigt zu unterrichten (§ 50, al. 2 des Gesetzes). Ausnahmen hiervon 
bedürfen der Genehmigung der obersten Schulbehörde. 
5. 
Die Lehrziele und die Vertheilung des Unterrichtsstoffs, wie sie in §§ 7 fg. für 
die Classen VI, V, IV, III, II vorgeschrieben sind, gelten im Allgemeinen für die Classen 
V, IV, III, II, la mit Ilb. Im Einzelnen ist festzuhalten: 
Religion. In Classe ! ist eine kurze Uebersicht über die Hauptepochen der Kirchen- 
geschichte zu geben. 
Deutsch. In Classe! soll ein kurzer Abriß der deutschen Literaturgeschichte mit- 
getheilt werden. · 
Französisch. Bereits in Classe V kann die französische Sprache mit 7 Stunden 
begonnen und in den folgenden Classen mit 6, 5, 5, 4 Stunden fortgesetzt werden. 
Englisch. Wenn der Anfang des Französischen in die fünfte Classe verlegt worden 
ist, kann das Englische in der dritten Classe mit 5 Stunden begonnen und in den folgen- 
den Classen mit 4, 3 Stunden fortgesetzt werden. 
Geographie. Eine kurze Darstellung der wichtigsten Entdeckungsreisen ist in 
Classe I zu geben. 
Geschichte. In der ersten Classe ist das Nothwendigste aus der Culturgeschichte 
einzufügen. 
Naturbeschreibung. Die Mineralogie in Classe I soll einen kurzen Ueberblick 
über die Bildungsgeschichte der Erde zur Ergänzung erhalten. 
Physik. In der ersten Classe ist außer Optik, Electricität und Magnetismus noch 
Wärmelehre und das Nothwendigste aus der Akustik zu lehren. 
Algebra. Die Lehre von den Logarithmen ist in Classe 1 kurz zu berühren. 
Geometrie. Die algebraische Auflösung geometrischer Aufgaben ist kurz, die 
Stereometrie dagegen eingehender zu behandeln. 
Geometrisches Zeichnen ist so weit auszudehnen, daß einfache Körper und 
ebene Schnitte derselben im Grundriß und Aufriß dargestellt werden können. 
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