Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Die freien Arbeiten im Französischen und Englischen, desgleichen die lateinischen beri m n 
fallen weg. Prüfungsord- 
nung für die 
Realschulen 
7. I. Ordnung. 
Abschnitt III (Reifeprüfung) leidet, gemäß § 55 des Gesetzes, wonach die schrift- 1½ Abschnit 
liche und mündliche Jahresprüfung der Oberclasse an die Stelle der Reifeprüfung tritt, geifesen. 
hier nicht Anwendung. Ordnung. 
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts behält sich vor, zu den 
Jahresprüfungen einen Commissar abzuordnen. Zu diesem Behufe ist dem Ministerium 
längstens bis zum 15. Januar anzuzeigen, wann die Jahresprüfungen stattfinden. 
In den Zeugnissen über die Jahresprüfung der Oberclasse ist die Bezeichnung 
„Reifezeugniß“ zu vermeiden, und die Schule ausdrücklich als „Realschule II. Ordnung" 
zu benennen. 
  
D. 
Heminarordnung für die Volksschullehrer-Seminare. 
A. 
Lehrordnung. 
§&# 1. Der Seminarunterricht umfaßt folgende Lehrfächer: Gegenstände 
Religion, des Unterrichts. 
deutsche Sprache mit Einfluß der deutschen Literatur, 
lateinische Sprache, 
Geographie, 
Geschichte, 
Naturwissenschaften und zwar Naturbeschreibung (Mineralogie, Botanik, Zoologie, 
Anthropologie) und Naturlehre (Physik und Anfänge der Chemie), 
Arithmetik, 
Geometrie, 
Pädagogik mit Einschluß der Katechetik, Psychologie und Logik, 
Musik, 
Schreiben, 
Stenographie (facultativ), 
Turnen und 
Zeichnen.
	        
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