Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Biblische Geschichte 2 Stunden. Die Geschichten des alten Testaments mit 
Berücksichtigung der bezüglichen biblischen Geographie. Gutes, dem biblischen Aus— 
drucke sich anschließendes Nacherzählen. 
Classe W: 4 Stunden wöchentlich. Katechismus 2 Stunden. Erklärung des zweiten 
und dritten Artikels des zweiten Hauptstücks, eingehende Erklärung des Wortverstands 
des dritten, vierten und fünften Hauptstücks. Bibelsprüche und Kirchenlieder wie in Classe VI. 
Biblische Geschichte 2 Stunden. Die biblischen Geschichten des neuen Testaments. 
Memoriren der bekanntesten Gleichnisse und einiger Hauptstellen aus den Reden Jesu. 
Classe IV: 4 Stunden wöchentlich. Bibelkunde. Einleitung in die Bücher alten 
und neuen Testaments mit übersichtlicher Darstellung der heilsgeschichtlichen Entwickel- 
ung und ausgedehnter Lectüre. Die erforderlichen Bibelsprüche und Kirchenlieder. 
Classe III: 4 Stunden wöchentlich. Bibelkunde und Bibelerklärung 2 Stun- 
den. Leben Jesu. Lesen und Erklärung ausgewählter Stellen der vier Evangelien 
unter Darlegung des Baues und des gegenseitigen Verhältnisses dieser Bücher. Beson- 
ders hervorzuheben sind die Reden Jesu, namentlich die Bergpredigt, die Gleichnisse 
und einzelne Abschnitte aus dem Evangelium Johannis. Kurzer Abriß der Geschichte 
des Kirchenliedes. 
Kirchengeschichte 2 Stunden. Die Apostelgeschichte. Darstellung der Weiter- 
entwickelung der Kirche bis auf die Reformation. 
Classe II: 4 Stunden wöchentlich. Glaubens= und Sittenlehre der evan- 
gelischen Kirche 2 Stunden. Ausführliche praktische Erklärung des Katechismus mit 
besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Volksschule. 
Kirchengeschichte 2 Stunden. Fortsetzung bis zur Gegenwart. 
Classe I: 3 Stunden wöchentlich. Glaubens= und Sittenlehre wie in Classe ll; 
hierüber insbesondere: Lesen und Erklärung des ersten Theiles der Augsburgischen Con- 
fession und Darstellung der Unterscheidungslehren. Erläuterung der wichtigsten episto- 
lischen Abschnitte, namentlich im Anschlusse an den Römerbrief. 
§# . Der Religionsunterricht hat vor Allem auf Erweckung und Belebung des 
christlich-religiösen Sinnes und auf feste Begründung evangelischen Glaubens hinzuwirken. 
In seiner Gesammtheit bezweckt der Religionsunterricht ausreichende Bekanntschaft mit 
demgeschichtlichen und doctrinellen Hauptinhalte der heiligen Schrift, mit der Entwickelungs- 
geschichte der christlichen Kirche, besonders in den ersten Jahrhunderten und in dem Zeitalter 
der Reformation und mit den Lehren der evangelischen Kirche und ihrer Begründung. 
Bemerkung zu §§ 6 und 7. 
Die Bestimmungen in §§ 6 und 7 leiden auf das katholische Volksschul- 
lehrer-Seminar zu Bautzen keine Anwendung. Wegen des Religionsunterrichts 
an diesem Seminare bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen. 
Lehrziel.
	        
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