Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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bruchrechnung. Leichte algebraische Aufgaben. Wöchentliche Aufgaben zu schriftlicher 
Lösung. 
Geometrie 2 Stunden. Planimetrie. Linien, Winkel, Congruenz der Dreiecke. 
Classe IV: 5 Stunden wöchentlich. Arithmetik 3 Stunden. Die vier Species 
in Buchstaben sowie die Lehre von den entgegengesetzten Größen. Die Proportionen 
und deren Anwendung auf die bürgerlichen Rechnungsarten. Algebraische Gleichungen 
des ersten Grades mit einer Unbekannten. Wöchentliche Aufgaben zu selbstständiger 
schriftlicher Lösung unter Berücksichtigung der bürgerlichen Rechnungsarten. 
Geometrie 2 Stunden. Vier= und Vielecke, Elemente der Kreislehre, Flächen- 
vergleichung. 
Classe III: 4 Stunden wöchentlich. Arithmetik 2 Stunden. Potenz= und Wurzel- 
rechnung. Algebraische Gleichungen des ersten Grades mit einer und mehreren Un- 
bekannten. Wöchentliche Aufgaben zu selbstständiger schriftlicher Lösung unter Berück- 
sichtigung der bürgerlichen Rechnungsarten. 
Geometrie 2 Stunden. Planimetrie: Flächenvergleichung, Verwandlung, Theil- 
ung und Ausmessung geradliniger Figuren. Aehnlichkeitslehre. 
Classe II: 4 Stunden wöchentlich. Arithmetik 2 Stunden. Eventuelle Been- 
digung der Potenz= und Wurzelrechnung. Die Logarithmen. Gleichungen des ersten 
Grades mit zwei und mehreren Unbekannten. Reine Gleichungen zweiten Grades. Alle 
14 Tage Aufgaben zu selbstständiger schriftlicher Lösung unter Berücksichtigung der 
bürgerlichen Rechnungsarten. 
Geometrie 2 Stunden. Beschluß der Kreislehre. Stereometrie. 
Classe I: 3 Stunden wöchentlich. Arithmetik. Die arithmetischen und geome- 
trischen Progressionen. Gemischte Gleichungen des zweiten Grades. Alle 14 Tage 
Aufgaben zu schriftlicher Lösung unter Berücksichtigung der bürgerlichen Rechnungsarten. 
Geometrie. Beendigung der Stereometrie. 
In Classe VI kann die Stundenvertheilung so geordnet werden, daß semester= oder 
quartalweise nach einander die Gesammtstundenzahl (4) einem der beiden Fächer zuge- 
wiesen wird; in Classe I ist eine solche zusammenhängende Behandlung der beiden 
Jächer wünschenswerth. 
*19. In der Arithmetik: Sicherheit und Gewandtheit in allen der Volksschule 
zugehörigen Rechnungsarten, sowie tiefere Einsicht in das Wesen und die Gründe des 
jedesmal erforderlichen Verfahrens; außerdem aber genügende Bekanntschaft mit den 
darüber hinausliegenden Theilen der Arithmetik, wie sie die gegenwärtige Lehrordnung 
als Unterrichtsziel der Seminarbildung aufgestellt hat; in der Geometrie: gründliche 
Einsicht in die Gesetze der Elementar-Raumlehre, verbunden mit der Fertigkeit, sie an- 
zuwenden. 
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Lehrziel.
	        
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