Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

Vertheilung des 
Unterrichts— 
stoffs. 
Lehrziel. 
A. Freihand— 
zeichnen. 
Vertheilung des 
Unterrichts- 
stoffs. 
— 120 — 
30. Classe VI und V, je 3 Stunden wöchentlich. Vorherrschend Gemeinübungen, 
um die Schüler gleichmäßig auszubilden und mit der mustergiltigen Lehrart praktisch 
vertraut zu machen. Im Anschlusse: Unterweisungen über die Terminologie, das Wesen 
der Turnarten und die Gesetze der Uebungsformen. 
Classe IV und III, je 3 Stunden wöchentlich. Turnerische Uebungen, besonders zu 
dem Zwecke, die Fertigkeit der einzelnen Schüler möglichst zu erhöhen. Im Anschlusse: 
Unterweisungen über die Entwickelung des Lehrstoffs in Reihen und Gruppen. 
Classe II und I, je 2 Stunden wöchentlich. Fortsetzung der turnerischen Uebungen. 
Anwendung des Gelernten bei Lehrversuchen. Im Anschlusse: Einführung in die 
Methodik des Turnunterrichts, in die dem Turnlehrer nöthigen Hilfskenntnisse und in 
die Turnliteratur. 
31. Als Lehrziel gilt die Befähigung, den Turnunterricht in dem für alle 
Classen der einfachen und mittleren, sowie für die Unterclassen der höheren Volksschule 
erforderlichen Umfange zu ertheilen. 
Zeugnisse über die Befähigung zur Unterrichtsertheilung für die Oberclassen der 
höheren Volksschule müssen durch eine besondere Fachprüfung erworben werden. 
s 32. Classe VI: 2 Stunden wöchentlich. Einübung der Elemente durch Massen- 
unterricht. 
Dann folgt Einzelunterricht nach Herdtles Vorlagenwerk. 
Classe V: 2 Stunden wöchentlich. Fortsetzung der Uebungen nach Herdtle. Dar- 
stellung plastischer F#rmen nach Gypsvorlagen. Empirische Behandlung der Licht= und 
Schattengesetze. 
Classe IV: 2 Stunden wöchentlich. Fortgesetztes Zeichnen nach plastischen Vorlagen. 
Classe III: 2 Stunden wöchentlich. Zeichnen von Körpern nach den Dupuis'schen 
Drahtmodellen. Erklärung der perspectivischen Erscheinungen. Darstellung von geo- 
metrischen Vollkörpern, einzeln und in Gruppen, eventuell mit Licht und Schatten (im 
Sinne Peter Schmidts). Erkärung der Prinzipien des Zeichenunterrichts. 
Bis hierher ist der Unterricht obligatorisch. In Classe II und 1 wird er zwar eben- 
falls obligatorisch, aber nur als Uebung theils durch eine allvierteljährlich unter An- 
leitung des Lehrers zu fertigende Probearbeit, womit der Schüler die Erfolge seiner 
Fortschrittsbestrebungen nachzuweisen hat, theils durch Unterricht in der Seminarübungs- 
schule bis zum Abschluß des Gesammteursus fortgesetzt. 
Für weiterstrebende Schüler ist vorwiegend in's Auge zu fassen: Linearperspective 
und deren praktische Anwendung; weitere Studien nach plastischen Modellen; Zeichnen 
von Einzelheiten nach der Natur, z. B. Pflanzen oder Theilen von solchen, Baulich- 
keiten 2c., überhaupt solchen Objecten, welche nunmehr die künstlerische Bildung dieser
	        
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