Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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2. ein Impfschein, vergl. Reichsimpfgesetz vom 8. April 1874 (Seite 31 fg. des 
Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1874), §§ 1 und 13 und Verordnung, die Aus- 
führung des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874 betreffend, vom 20. März 
1875 (Seite 167 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1875), 
3. ein Zeugniß über die bisher genossene Bildung (Kenntnisse, Fortschritte, Verhalten), 
4. ein Zeugniß über die kirchliche Zubehörigkeit, 
5. ein ausführliches Gesundheitszeugniß eines approbirten Arztes. 
Der Termin zur Anmeldung für die regelmäßige Aufnahme, zu Beginn des Schul- 
jahrs nach Ostern, wird von dem Director öffentlich bekannt gemacht. 
Bewerber, welche an offenbaren Entstellungen leiden, desgleichen Solche, deren sitt- 
liche Würdigkeit oder geistige Begabung nach den beigebrachten Zeugnissen zu bezweifeln 
ist, sind sofort, ohne sie erst zur Aufnahmeprüfung zuzulassen, abzuweisen. 
&40. Die Aufnahme von Zöglingen geschieht in der Regel mit deren 14., in keinem 
Falle vor vollendetem 13. Lebensjahre. 
Aspiranten, welche von einer anderen höheren Lehranstalt oder aus einem anderen 
Lebenskreise sich dem Lehrerberufe zuwenden wollen, können bis zum vollendeten 18. 
Lebensjahre ohne Dispensation der obersten Schulbehörde, in höherem Alter nur nach 
eingeholter Erlaubniß der obersten Schulbehörde zur Aufnahmeprüfung zugelassen 
werden. 
Ihre Aufnahme ist nur zulässig, wenn sie im ersteren Falle die Reife zum Eintritte 
in die IV., im letzteren Falle die zum Eintritte in die III. Classe nachgewiesen haben. 
Die Zulassung sogenannter Hospitanten, welche nicht als Zöglinge des Seminars 
eintreten, vielmehr nur am Unterrichte theilnehmen wollen, soll von einem bestimmten 
Alter nicht abhängig sein, sie bedarf aber in jedem Falle der Genehmigung der obersten 
Schulbehörde und erfolgt in der Regel nur auf Widerruf. 
#41. Der Grad der Vorbildung, welcher zur Aufnahme in die VI. Classe nach- 
zuweisen ist, wird im Allgemeinen durch das Bildungsziel bestimmt, welches der mittleren 
Volksschule gesteckt ist. 
Besonders erwünscht ist außerdem einige Uebung im Violin= oder Clovierspiel. 
Für die Aufnahme in höhere Classen sind die Leistungen der Recipienden nach den 
Anforderungen zu bemessen, welche die Lehrordnung in den einzelnen Unterrichtsfächern 
nach dem Pensum für die betreffenden Classen stellt. 
42. Bei der regelmäßigen Jahresaufnahme zu Anfang des Unterrichtscursus 
ist die Prüfung der Angemeldeten unter Leitung des Directors in Gegenwart und unter 
Betheiligung des gesammten Lehrercollegiums vorzunehmen. 
1877. * 
Alters- 
erforderniß 
a) für Zög- 
linge, 
b. für Hofpi- 
tanten. 
Vorbildung. 
Modalität 
der 
Aufnahme- 
prüfung.
	        
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