Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

Versetzung. 
Gegenstände 
des Unterrichts. 
— 126 — 
Für die erste Classe tritt an Stelle der Jahresprüfung die Schulamtscandidaten— 
prüfung (§ 66, al. 1 des Gesetzes). 
&46. Nach den im Laufe des Jahres gemachten Wahrnehmungen in Verbindung 
mit dem Ergebniß der Jahresprüfung wird die Versetzung der Zöglinge in höhere Classen 
vder deren Verbleiben in der Classe durch das Lehrercollegium festgestellt. 
Wenn Schüler der oberen oder mittleren Classen nur geringe geistige Fähigkeiten 
zeigen und zwei halbe Jahre hinter einander in Fortschritten die Censur „ungenügend“ 
erhalten oder zweimal den Jahrescursus derselben Classe durchgemacht haben, ohne 
zur Versetzung in eine höhere Classe reif zu sein, so ist nach Maßgabe § 14, al. 2 des 
Gesetzes zu verfahren. Dasselbe kann geschehen, wenn Schüler der oberen oder mitt- 
leren Classen zwei halbe Jahre hinter einander im Betragen die Censur „unbefriedi- 
gend“ erhalten. 
D 
Haus- und Studienordnung (Schulordnung). 
847. Gegenstand der Regelung in der nach § 13 des Gesetzes zu entwerfenden 
Haus= und Studienordnung (Schulordnung) sind insbesondere: Schulbesuch; Verhalten 
der Zöglinge: im Unterrichte, gegen die Lehrer, gegen ihre Mitschüler und in Bezug auf 
die Ordnung und das Leben im Internate, einschließlich der Vorschriften über die häus- 
lichen Pflichten, und die zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Lehr-, Arbeits-, Schlaf-, 
Wasch-, Speiseräumen u. s. f. erforderlichen Bestimmungen; Garantien für Schonung 
der Lehrmittel, des Inventars, der Gebäude; über Studien= und Freizeit, Privatlectüre, 
Studirtage, Ausgänge; Ertheilung von Privatunterricht, Beurlaubungen, Annahme von 
Freitischen und die Theilnahme an öffentlichen Vergnügungen. 
  
E. 
Heminarordnung für die Lehrerinnen-Zeminare. 
A. 
Lehrordnung. 
& 1. Der Unterricht in den Lehrerinnen-Seminaren umfaßt: 
Religion, 
Deutsche 
Französische Sprache und Literatur, 
Englische
	        
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