Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Uebersicht # 20. 
über den Lehr- — —— 
plan. v. mI. II. I. sSumma. 
bl. fac. obl. fac. obl. fac. obl. fac. obl. fae.obl. fae. 
l 
Religion 3— 3— 5 2— 2— 13 — 
Deutsche Sprache 4—— 43S3J 3 — 17 — 
Französische Sprache 4 4 — 4— 4 4— 20 — 
Englische Sprache — — 3— 3— 3J— 3 105 
Geographie 2 — —2—11. 8 — 
Geschichte 2 — 2— 2— 2— 2 — 110 — 
Naturwissenschaften 3—38 2 2 1 — 
Arithmetik und Formenlehre 3— 3— 2 — 2 — 1— 11 — 
Pädagogik — — — — 4— 54 — 5 — 14 — 
Schulpraris EEEEEEEEEEIE 
Gesang 2 — 2 — 2 2 —— 2 — 10 — 
Harmonielehre 11— 1 I 11 1— 5 
Clavierspiel — — I— 11 111— 5 
Zeichnen 2—2 — 2— 2 2— 10 — 
Schreiben .. 1 — 1 — 1 —— —— — 3 — 
Turnen 2—2 „SôU„ 
Nadelarbeiten 21—2 —2 2— 2— 10 — 
Stenographie — 2— 2— —— — — — — 4 
30/ 7m’80 7/32 51/32 5|/31 51 /9 
37 37J7 3734 
Abweichungen & 21. Abweichungen von diesem Lehrplane, soweit sich derselbe bei dem Seminare 
vom Khrplane, zu Calluberg nicht durch das Internat und seine genehmigten Lehr= und Arbeitsein- 
richtungen modificirt, sind in Betreff der Lehrziele gar nicht, in Betreff der Vertheilung 
des Lehrstoffs und der Zahl der Unterrichtsstunden nur ausnahmsweise und unter vor- 
her eingeholter Genehmigung der obersten Schulbehörde statthaft. 
Lehrbücher. § 22. Beim Unterrichte ist von Dictaten, soweit solche nicht auf kurze Anmerk- 
ungen beschränkt bleiben, abzusehen, derselbe ist vielmehr bei allen geeigneten Lehr- 
fächern an gute Lehrbücher anzulehnen, deren Benutzung die Vorbereitung auf den 
Unterricht und die Repetition zu erleichtern vermag. 1 
Die Einführung der Lehrbücher und deren Wechsel sind von der Genehmigung der 
obersten Schulbehörde abhängig. 
Lectionsbücher. 6i23. Zur Controle über Einhaltung des Lehrplans ist für jede Classe ein Lec- 
tionsbuch anzulegen, in welches von jedem in der Classe beschäftigten Lehrer am Schlusse 
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