Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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jedes Monats, je nach Anordnung des Directors in kürzeren Fristen, eine kurze Angabe 
und Uebersicht des von ihm behandelten Lehrstoffs einzutragen ist. 
B. 
Aufnahme. 
8 24. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt bei dem Director. 
Die Aufzunehmende ist bei der Anmeldung dem Director in der Regel persönlich 
vorzustellen. 
Bei der Anmeldung sind beizubringen: 
1. ein Geburts- oder Taufzeugniß, 
2. ein Impfschein, vergl. Reichsimpfgesetz vom 8. April 1874 (Seite 31 fg. des 
Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1874), §§ 1 und 13 und Verordnung, die 
Ausführung des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874 betreffend, vom 
20. März 1875 (Seite 167 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1875), 
3. ein Zeugniß über die bisher genossene Bildung (Kenntnisse, Fortschritte, 
Verhalten), 
4. ein Zeugniß über die kirchliche Zubehörigkeit, 
5. ein ausführliches Gesundheitszeugniß eines approbirten Arztes. 
Der Termin zur Anmeldung für die regelmäßige Aufnahme, welche bei dem 
Seminar zu Dresden zu Ostern, bei dem Callnberger Seminar stiftungsgemäß zu 
Michaelis jeden Jahres stattfindet, wird von dem Director öffentlich bekannt gemacht. 
Zur ausnahmsweisen Aufnahme im Laufe des Unterrichtsjahrs, welche nach § 12 
des Gesetzes nur unter der Voraussetzung dringender Umstände zulässig ist, wird der 
Nachweis erfordert, daß die Schülerin befähigt ist, in den begonnenen Unterricht mit 
Nutzen einzutreten. 
Bewerberinnen, welche an offenbaren Entstellungen leiden, desgleichen Solche, 
deren sittliche Würdigkeit oder geistige Begabung nach den beigebrachten Zeugnissen zu 
bezweifeln ist, sind sofort, ohne sie erst zur Aufnahmeprüfung zuzulassen, abzuweisen. 
* 25. Die Aufnahme erfolgt in der Regel 
bei dem Dresdner Seminare nicht vor vollendetem 14. Lebensjahre, 
bei dem Callnberger Seminare nicht vor vollendetem 15. (für Classe IV), 
beziehentlich 16. Lebensjahre (für Classe III). 
Aspirantinnen für höhere Classen, welche das Durchschnittsalter der Zöglinge der 
betreffenden Classe überschritten haben, können nur mit Genehmigung der obersten 
Schulbehörde aufgenommen werden. 
Anmeldung. 
Alters- 
erforderniß.
	        
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