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Gegenwart des gesammten Lehrercollegiums statt. Dieselbe ist für die einzelnen Classen
auf die Zeit von 2 bis 3 Stunden zu beschränken.
Nach Beendigung dieser Prüfungen hat das Lehrercollegium in einer Conferenz
die Censuren über Fortschritte, Fleiß und sittliches Verhalten der einzelnen Zöglinge
festzustellen.
Diese Censuren sind nach den Graden:
vorzüglich — 1,
recht gut — 2,
gut — 3, li · eschritt
ziemlich ut 4, bezüglich der Fortschritte,
genügend — 5,
ungenügend —= 6,
und
zu besonderer Zufriedenheit — .
zur Zufriedenheit —2, 1 Frisgch de- Fleißes
nicht durchgängig zur Zufriedenheit — 33. *
unbefriedigend 4, sittlichen Verhaltens
zu ertheilen, in ein im Archive des Seminars zu verwahrendes Censurbuch einzutragen
und den Eltern jeder Schülerin zu übersenden.
Es erscheint zweckmäßig, auf den schriftlichen Censuren da, wo Veranlassung ge-
geben ist, noch besondere Bemerkungen z. B. über Schulversäumnisse, mangelhaften
Privatfleiß, Vernachlässigung der Schülerin in der Handschrift, zum Lehrerberufe ganz
unzureichende oder auch für einzelne Fächer ausgezeichnete Fähigkeiten 2c. beizufügen.
Für die erste Classe tritt an Stelle der Jahresprüfung die in § 73 des Gesetzes
bezeichnete Staatsprüfung.
# 31. Nach den im Laufe des Jahres gemachten Wahrnehmungen in Verbindung Versetzung.
mit dem Ergebniß der Jahresprüfung wird die Versetzung der Zöglinge in höhere
Classen oder deren Verbleiben in der Classe durch das Lehrercollegium festgestellt.
Wenn Schülerinnen der oberen oder mittleren Classen nur geringe geistige Fähig-
keiten zeigen und zwei halbe Jahre hinter einander in Fortschritten die Censur „un-
genügend“ erhalten oder zweimal den Jahrescursus derselben Classe durchgemacht
haben, ohne zur Versetzung in eine höhere Classe reif zu sein, so ist nach Maßgabe
§ 14, al. 2 des Gesetzes zu verfahren. Dasselbe kann geschehen, wenn Schülerinnen
der oberen oder mittleren Classen zwei halbe Jahre hinter einander im Betragen die
Censur „unbefriedigend“ erhalten.
1877. 19