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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
4. Stück vom Jahre 1877.
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Inhalt: Verordnung, die Taxe für Patente betr. S. 141. — Verordnung, die Behandlung nachgemachter 2c.
Reichsbanknoten betr. S. 142. — Bekanntmachung, die dem Erbländischen Ritterschaftlichen Credit-
vereine, sowie dem landwirthschaftlichen Creditvereine wegen der Stempelabführung zugestandenen Ver-
günstigungen betr. S. 144. — Bekanntmachung, die Bewilligung einer in den Statuten der Scheiben-
schützengesellschaft zu Dresden enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betr. S. 145. — Bekannt-
machung, die Bewilligung einer Ausnahme von bestehenden Gesetzen für die Striesener Sparkasse betr.
S. 145. — Verordnung, die Beaussichtigung von Dampfkesseln durch Ueberwachungsvereine betr. S. 146.
— Bekanntmachung, eine Anleihe des Vereins für Gasbeleuchtung der Stadt Zwickau betr. S. 148.
— Bekanntmachung, eine Vereinbarung mit Hessen wegen Durchführung der Schulpflicht betr. S. 148.
— Bekanntmachung, die veränderte Benennung der Forstcandidaten betr. S. 149. — Verord-
nung, die Vertretung der amtshauptmannschaftlichen Sportelkassen im Prozesse betr. S. 150. — Be-
richtigung S. 150.
12. Verordnung,
die Taxe für Patente betreffend;
vom 2. Januar 1877.
Noch der durch das Gesetz vom 13. November 1876 (Seite 466 fg. des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1876) erfolgten neuen Feststellung der Stempelsteuer wird
die Verordnung vom 26. Januar 1866, die Taxe für Patente betreffend, aufgehoben
und an deren Statt Folgendes bestimmt:
1. Sofort bei Einreichung eines Patentgesuchs sind zu zahlen:
für die technische Begutachttuug 157 — 4.
an Canzleisporteln, Mundum 2c. TVV 50.
im Ganzen 22•4 50 4
2. Bei Ertheilung eines Patents auf fünf Jahre:
Tarrrer 60 —4
3. Bei Einreichung eines Gesuchs um Verlängerung der Ausführungsfrist:
an Canzleisporteln, Mundum 2e. 12•.7 — 4
4. Bei Einreichung eines Gesuchs um Verlängerung des Patents auf weitere fünf Jahre:
an Canzleisporteln, Mundum 2c. . . 10.-Ø——-g-.
Taxe 140 —
im Ganzen 150.7 —4
1877. 20