Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

— 141 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
4. Stück vom Jahre 1877. 
  
  
—. 
Inhalt: Verordnung, die Taxe für Patente betr. S. 141. — Verordnung, die Behandlung nachgemachter 2c. 
Reichsbanknoten betr. S. 142. — Bekanntmachung, die dem Erbländischen Ritterschaftlichen Credit- 
vereine, sowie dem landwirthschaftlichen Creditvereine wegen der Stempelabführung zugestandenen Ver- 
günstigungen betr. S. 144. — Bekanntmachung, die Bewilligung einer in den Statuten der Scheiben- 
schützengesellschaft zu Dresden enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betr. S. 145. — Bekannt- 
machung, die Bewilligung einer Ausnahme von bestehenden Gesetzen für die Striesener Sparkasse betr. 
S. 145. — Verordnung, die Beaussichtigung von Dampfkesseln durch Ueberwachungsvereine betr. S. 146. 
— Bekanntmachung, eine Anleihe des Vereins für Gasbeleuchtung der Stadt Zwickau betr. S. 148. 
— Bekanntmachung, eine Vereinbarung mit Hessen wegen Durchführung der Schulpflicht betr. S. 148. 
— Bekanntmachung, die veränderte Benennung der Forstcandidaten betr. S. 149. — Verord- 
nung, die Vertretung der amtshauptmannschaftlichen Sportelkassen im Prozesse betr. S. 150. — Be- 
richtigung S. 150. 
  
  
12. Verordnung, 
die Taxe für Patente betreffend; 
vom 2. Januar 1877. 
Noch der durch das Gesetz vom 13. November 1876 (Seite 466 fg. des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1876) erfolgten neuen Feststellung der Stempelsteuer wird 
die Verordnung vom 26. Januar 1866, die Taxe für Patente betreffend, aufgehoben 
und an deren Statt Folgendes bestimmt: 
1. Sofort bei Einreichung eines Patentgesuchs sind zu zahlen: 
für die technische Begutachttuug 157 — 4. 
an Canzleisporteln, Mundum 2c. TVV 50. 
im Ganzen 22•4 50 4 
  
2. Bei Ertheilung eines Patents auf fünf Jahre: 
Tarrrer 60 —4 
3. Bei Einreichung eines Gesuchs um Verlängerung der Ausführungsfrist: 
an Canzleisporteln, Mundum 2e. 12•.7 — 4 
4. Bei Einreichung eines Gesuchs um Verlängerung des Patents auf weitere fünf Jahre: 
an Canzleisporteln, Mundum 2c. . . 10.-Ø——-g-. 
Taxe 140 — 
im Ganzen 150.7 —4 
1877. 20 
 
	        
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