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Reichsbankdirectorium (Berlin, W. Jägerstraße Nr. 34) einzusenden. Dasselbe wird
diese Noten einer Prüfung unterwerfen und
a
im Falle der Echtheit den Werth der einsendenden Kasse zur Aushändigung an den
Einzahler zustellen,
b
im Falle der Unechtheit das Falschstück an die einsendende Kasse zurückgeben, damit
dieselbe in Gemäßheit der Vorschriften unter II verfahre.
IV.
Dem Reichsbankdirectorium ist von jeder wegen Fälschung oder Nachmachung von
Reichsbanknoten erfolgten Einleitung eines Untersuchungs- oder Ermittelungsverfahrens
durch die betreffende Justiz- oder Polizeibehörde sofort Mittheilung zu machen und,
sobald es ohne Nachtheil für das Verfahren geschehen kann, das Falschstück vorzulegen.
Auch ist das Reichsbankdirectorium von dem Fortgange des Verfahrens in Kenntniß
zu erhalten und von dem schließlichen Ergebnisse desselben unter Vorlegung der Acten
und der Falschstücke zu benachrichtigen. Letztere sind von dem Reichsbankdirectorium
aufzubewahren.
& 14. Bekanntmachung,
die dem Erbländischen Ritterschaftlichen Creditvereine, sowie dem landwirthschaft-
lichen Creditvereine im Königreiche Sachsen wegen der Stempelabführung
zugestandenen Vergünstigungen betreffend;
vom 18. Januar 1877.
Nochdem auf Grund der Bestimmung in Art. 10, Absatz 2 des Gesetzes über den
Urkundenstempel vom 13. November 1876 (Seite 470 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1876) dem Erbländischen Ritterschaftlichen Creditvereine, sowie dem
landwirthschaftlichen Creditvereine im Königreiche Sachsen nachgelassen worden ist, die
sich für die von ihnen zur Emission gelangenden Credit= und Pfandbriefe berechnenden
Stempelbeträge anstatt zu den einzelnen Urkunden in ungetrennter Summe zu ver-
wenden, wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 18. Januar 1877.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz. Wahl