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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
5. Stück vom Jahre 1877.
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Inhalt: Verordnung, die Aushebung von Pferden 2rc. für den Bedarf der Armee betr. S. 151. — Verordnung,
die St. Egidien-Stollberger Eisenbahn betr. S. 184. — Verordnung, die Beiträge für den Landescultur-
rath betr. S. 185. — Bekanntmachung, die Feststellung der Beiträge für den Landesculturrath betr.
S. 185. — Bekanntmachung, die Kinderheilanstalt zu Dresden betr. S. 186. — Verordnung,
die an die Standesbeamten abzuliefernden Duplicate von Leichenbestattungsscheinen betr. S 187. — Bekannt-
machung, das Regulativ über die Pensionirung der städtischen Beamten und die Bildung einer Pensions-
Kasse in Löbau betr. S. 188.
. 22. Verordnung,
die Aushebung von Pferden 2c. für den Bedarf der Armee betreffend;
vom 1. März 1877.
Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs wird hiermit auf Grund
und in Ausführung der §§ 3 3, 25—27 und des § 36 5) des Gesetzes über die Kriegs-
*) Diese Paragraphen lauten:
83.
Dem Reiche gegenüber sind zunächst die Gemeinden zu nachfolgenden Leistungen verpflichtet:
1. und 2. 2c.
3. Ueberlassung der im Gemeindebezirke vorhandenen Transportmittel und Gespanne für militärische
Zwecke und Stellung der in der Gemeinde anwesenden Mannschaften zum Dienste als Gespann-
führer, Wegweiser und Boten, sowie zum Wege-, Eisenbahn= und Brückenbau, zu fortifikatorischen
Arbeiten, zu Fluß= und Hafensperren und zu Boots= und Prahmdiensten;
4. 2c.
8 25.
Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee sind alle Pferde-
besitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienste für tauglich erklärten Pferde gegen Ersatz des vollen, von
Sachverständigen unter Zugrundelegung der Friedenspreise endgiltig festzustellenden Werthes an die
Militärbehörde zu überlassen.
Befreit hiervon sind nur:
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien;
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Thier-
ärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufs nothwendigen Pferde;
4. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten con-
tractmäßig gehalten werden muß.
1877. 22