Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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leistungen vom 13. Juni 1873 (Seite 129 fg. des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1873) 
wegen der periodischen Vormusterungen des Pferdebestands und Beschaffung der Mobil- 
machungspferde sowie der etwa nöthigen Fahrzeuge und Geschirre im Königreiche 
Sachsen Folgendes verordnet: 
A. Verfahren bei den periodischen Vormusterungen des Pferdebestands. 
1. Zur Erhaltung einer Uebersicht über den Pferdebestand im Lande finden von 
sechs zu sechs Jahren auf jedesmalige Anordnung des Kriegs-Ministeriums Vormuster- 
ungen der sämmtlichen Pferde durch Vormusterungs-Commissionen statt, deren für 
jeden Aushebungs-Bezirk (s. unter § 23) eine eingesetzt wird. 
Das Kriegs-Ministerium ist berechtigt, die Vormusterungen über sechs Jahre hinaus 
für das ganze Land oder für einzelne Theile desselben aufzuschieben. 
Die Vormusterungs-Commission wird aus einem vom Kriegs-Ministerium zu be- 
stimmenden Offizier und dem Civil-Commissar der Aushebungs-Commission (s. § 24) 
gebildet. 
Der Zuziehung von Thierärzten zu den Vormusterungs-Commissionen bedarf es nicht. 
6&2. Das Kriegs-Ministerium bestimmt die Orte und Termine, an welchen die 
Vormusterungen abgehalten werden. 
In der Regel ist musterungsbezirksweise in den Musterungsorten (s. § 12) vorzu- 
mustern. 
§& #3. Die Civil-Commissare der Aushebungs-Commissionen haben diese Orte und 
Termine jedesmal rechtzeitig auf ortsübliche Weise zur Kenntniß der Pferdebesitzer zu 
bringen. 
Die Mitglieder der Musterungs-Commissionen (§ 13) sind zur Theilnahme an der 
Vormusterung einzuladen. 
§. Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, zu diesem Termine seine sämmtlichen 
Pferde zu gestellen mit Ausnahme: 
  
8 26. 
Die Sachverständigen (8 25) sind für jeden Lieferungsverband durch dessen Vertretung periodisch 
u wählen. 
; Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landesregierung bestellten Commissars 
statt. Die Kosten trägt das Reich. 
Der festgestellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereitesten Beständen der Kriegskasse baar 
vergütet. 
827. 
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird unter Zugrundelegung 
der §§ 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. Uebertretungen der dabei hinsichtlich der 
Anmeldung und Stellung der Pferde zur Vormusterung, Musterung oder Aushebung getroffenen An- 
ordnungen werden mit einer Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern geahndet. 
8386. 
Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
	        
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