Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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a) der Fohlen unter 3 Jahren, 
b) der Hengste und 
c) der Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als 8 Tage ab- 
gefohlt haben. In beiden Fällen ist eine vom Ortsvorstande ausgefertigte Be— 
scheinigung vorzuzeigen. 
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3. Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie 
Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufs nothwendigen 
Pferde; 
4. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung 
der Posten contractmäßig gehalten werden muß. 
85. Die Gemeinde- und die Gutsvorsteher, im Behinderungsfalle ihre 
Stellvertreter, haben sich zu dem Vormusterungs-Termine einzufinden und in demselben 
ein namentliches Verzeichniß der Pferdebesitzer, worin zugleich die Zahl sämmtlicher 
vorhandenen Pferde angegeben ist, vorzulegen. Sie sind verpflichtet, den Civil-Commissar 
der Aushebungs-Commission darauf aufmerksam zu machen, wenn ein Pferdebesitzer 
nicht alle Pferde, welche er besitzt, vorgeführt hat. 
86. Die vorgeführten Pferde sind ortschaftsweise durch die Vormusterungs- 
Commission zu prüfen und in kriegsbrauchbare und kriegsunbrauchbare zu scheiden. 
Die kriegsbrauchbaren Pferde sind als 1. Reitpferde, 2. Stangenpferde und 
3. Vorderpferde zu sondern. 
Bei verschiedener Ansicht über die Kriegsbrauchbarkeit, sowie die Art der Verwendung 
der Pferde entscheidet das militärische Mitglied. 
8 7. Ueber das Ergebniß der Vormusterung innerhalb des Aushebungs- 
Bezirks hat die Commission eine Uebersicht nach dem anliegenden Schema A aufzu- 2% 
stellen und der Kreishauptmannschaft einzureichen. 
Die letztere läßt nach dem gleichen Schema eine Uebersicht des Pferdebestands der 
sämmtlichen Aushebungs-Bezirke des kreishauptmannschaftlichen Bezirks zusammenstellen, 
die dem Kriegs-Ministerium einzureichen ist. 
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungs-Pferde. 
§ 8. Im Falle einer Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben hat 
jeder Aushebungs-Bezirk den in Gemäßheit der Bestimmungen des Mobilmachungs- 
plans auf ihn repartirten Bedarf an Mobilmachungs-Pferden in natura zu stellen. 
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