Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

B. 
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89. Die erforderliche Beschaffenheit jeder Kategorie der zum Kriegsdienste 
nöthigen Pferde ergeben die in Anlage B enthaltenen Bestimmungen. 
*10. Die von jedem Aushebungs-Bezirke aufzubringende Quote an Mobil- 
machungs-Pferden wird den Civil-Commissaren dieser Bezirke bekanntgegeben, welche 
letztere sodann die von den Aushebungs-Bezirken zu stellenden Quoten nach Maßgabe 
des Pferdebestands vertheilen. 
11. Bei Eintritt einer Mobilmachung wird in jedem Aushebungs-Bezirke der 
gesammte, nach § 4 gestellungspflichtige Pferdebestand gemustert; das erforderliche 
Contingent wird ausgehoben und teaxirt; der Taxwerth wird aus Reichsfonds 
vergütet. 
Dem Kriegs-Ministerium bleibt überlassen, unter besonderen Verhältnissen den 
gänzlichen oder theilweisen Ausfall der Musterung anzuordnen. 
12. Zur Abhaltung der Musterung des Pferdebestands sind die Aushebungs- 
Bezirke in Musterungs-Bezirke zu theilen. 
Die Bildung der Musterungs-Bezirke und die Bestimmung der Musterungsorte in 
denselben erfolgt durch den Civil-Commissar der Aushebungs-Commission, welcher hier- 
bei, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der localen Verhältnisse in jedem Falle dar- 
auf Bedacht zu nehmen hat, daß alle Pferde des Bezirks an einem Tage gemustert 
werden können, und daß die Aushebung des Contingents in tauglicher Qualität aus- 
führbar ist. In der Regel soll jeder dieser Bezirke nicht über 700 Pferde enthalten. 
Ueber die Bildung der Musterungs-Bezirke ist dem Kriegs-Ministerium alsbald 
Anzeige zu erstatten. 
Als Musterungsorte sind solche Orte, an welchen die Abnahme der Pferde statt- 
finden soll (§ 23), in der Regel nicht zu wählen. 
13. Für jeden Musterungs-Bezirk wird eine Musterungs-Commission 
gewählt. 
Dieselbe muß aus drei pferdekundigen Personen bestehen. 
Für jedes Mitglied der Commission ist für Behinderungsfälle ein Stellvertreter zu 
bestimmen. Die Wahl der Musterungs-Commissare und deren Stellvertreter erfolgt 
durch die Bezirksversammlungen, beziehentlich was die Städte Dresden, Leipzig und 
Chemnitz anlangt, durch die betreffenden Stadträthe und Stadtverordneten nach Maß- 
gabe der Bestimmungen des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden und deren 
Vertretung betreffend, vom 21. April 1873 (Seite 284 fg. des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1873). 
Soweit es die Umstände gestatten, hat der Civil-Commissar des Aushebungs- 
Bezirks jeder Musterungs-Commission einen Thierarzt beizuordnen.
	        
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