B.
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89. Die erforderliche Beschaffenheit jeder Kategorie der zum Kriegsdienste
nöthigen Pferde ergeben die in Anlage B enthaltenen Bestimmungen.
*10. Die von jedem Aushebungs-Bezirke aufzubringende Quote an Mobil-
machungs-Pferden wird den Civil-Commissaren dieser Bezirke bekanntgegeben, welche
letztere sodann die von den Aushebungs-Bezirken zu stellenden Quoten nach Maßgabe
des Pferdebestands vertheilen.
11. Bei Eintritt einer Mobilmachung wird in jedem Aushebungs-Bezirke der
gesammte, nach § 4 gestellungspflichtige Pferdebestand gemustert; das erforderliche
Contingent wird ausgehoben und teaxirt; der Taxwerth wird aus Reichsfonds
vergütet.
Dem Kriegs-Ministerium bleibt überlassen, unter besonderen Verhältnissen den
gänzlichen oder theilweisen Ausfall der Musterung anzuordnen.
12. Zur Abhaltung der Musterung des Pferdebestands sind die Aushebungs-
Bezirke in Musterungs-Bezirke zu theilen.
Die Bildung der Musterungs-Bezirke und die Bestimmung der Musterungsorte in
denselben erfolgt durch den Civil-Commissar der Aushebungs-Commission, welcher hier-
bei, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der localen Verhältnisse in jedem Falle dar-
auf Bedacht zu nehmen hat, daß alle Pferde des Bezirks an einem Tage gemustert
werden können, und daß die Aushebung des Contingents in tauglicher Qualität aus-
führbar ist. In der Regel soll jeder dieser Bezirke nicht über 700 Pferde enthalten.
Ueber die Bildung der Musterungs-Bezirke ist dem Kriegs-Ministerium alsbald
Anzeige zu erstatten.
Als Musterungsorte sind solche Orte, an welchen die Abnahme der Pferde statt-
finden soll (§ 23), in der Regel nicht zu wählen.
13. Für jeden Musterungs-Bezirk wird eine Musterungs-Commission
gewählt.
Dieselbe muß aus drei pferdekundigen Personen bestehen.
Für jedes Mitglied der Commission ist für Behinderungsfälle ein Stellvertreter zu
bestimmen. Die Wahl der Musterungs-Commissare und deren Stellvertreter erfolgt
durch die Bezirksversammlungen, beziehentlich was die Städte Dresden, Leipzig und
Chemnitz anlangt, durch die betreffenden Stadträthe und Stadtverordneten nach Maß-
gabe der Bestimmungen des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden und deren
Vertretung betreffend, vom 21. April 1873 (Seite 284 fg. des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1873).
Soweit es die Umstände gestatten, hat der Civil-Commissar des Aushebungs-
Bezirks jeder Musterungs-Commission einen Thierarzt beizuordnen.