Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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14. Die Wahl der Mitglieder der Musterungs-Commission und deren 
Stellvertreter erfolgt von sechs zu sechs Jahren. 
Bei dem Ausscheiden eines Mitglieds oder Stellvertreters ist eine Neuwahl vor- 
zunehmen. 
Die Mitglieder der Commissionen und deren Stellvertreter sind durch den Civil- 
Commissar des Aushebungs-Bezirks mittelst Handschlags zu verpflichten und die Namen 
derselben den Eingesessenen des betreffenden Bezirks bekannt zu machen. 
Eines der Mitglieder ist mit der Leitung der Geschäfte zu betrauen, empfängt die 
Aufträge des Civil-Commissars des Aushebungs-Bezirks und sorgt unter Beihilfe der 
beiden anderen für deren pünktliche Ausführung. 
15. Die Mitglieder der Musterungs-Commissionen haben auch in Friedens- 
zeiten die Verpflichtung, den Civil-Commissaren der Aushebungs-Bezirke bei 
Ermittelung des kriegsbrauchbaren Pferdebestands beizustehen, und den an sie dieser- 
halb ergehenden Aufforderungen nach bestem Wissen nachzukommen. 
# 16. Den Mitgliedern der Musterungs-Commissionen werden, wenn sie solches 
beanspruchen, für Ausübung ihrer Functionen an Diäten täglich 6 Mark und, sofern 
sie zu reisen haben, Fuhrkosten im Betrage von 10 Pf. pro Kilometer bei Dampf- 
schif= und Eisenbahnverbindungen, sonst aber von 20 Pf. für das Kilometer gewährt. 
Die den Musterungs-Commissionen beizuordnenden Thierärzte erhalten Diäten 
und Fuhrkosten nach den gleichen Sätzen, wie vorstehend angegeben. 
& 17. Die Musterung des Pferdebestands hat in allen Musterungs-Bezirken eines 
jeden Aushebungs-Bezirks so frühzeitig stattzufinden, daß die zur Vorstellung vor 
die Aushebungs-Commission (§ 24) bestimmten Pferde zu den für das Aushebungs- 
geschäft festgesetzten Terminen im Aushebungsorte (§8 23) eintreffen können. 
Unter besonderen Verhältnissen fällt die Musterung gemäß § 11 aus. 
#18. Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls theilt der Civil= 
Commissar des Aushebungs-Bezirks dem mit Leitung der Geschäfte beauftragten Mit- 
gliede jeder Musterungs-Commission ein Verzeichniß der zu gestellenden Pferde nach 
den verschiedenen Kategorien mit und bezeichnet demselben Tag und Stunde der 
Musterung, sowie Tag, Stunde und Ort der Aushebung (§ 23). 
Gleichzeitig beauftragt der Civil-Commissar des Aushebungs-Bezirks die 
Gemeinde= und Gutsvorsteher mit schleuniger Aufforderung der Pferdebesitzer zur 
Gestellung ihrer Pferde unter genauer Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde. 
Die dieserhalb an die Gemeinde= und Gutsvorsteher, sowie an die Musterungs- 
Commissionen zu richtenden Verfügungen sind vom Civil-Commissar des Aushebungs- 
Bezirks schon im Frieden bereit zu halten. Bei Eingang des Mobilmachungsbefehls
	        
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