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find fie, je nach schnellster Art der Beförderung, entweder per Telegramm, Eisenbahn,
Estaffette oder reitenden Boten zu expediren.
*19. Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet,
seine sämmtlichen Pferde mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten zu der bestimmten
Zeit und an dem bestimmten Orte vorzuführen.
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungs-Aufforderung entbindet
nicht von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht
erfolgt ist.
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militär-
Behörde, an Offiziere, Militär-Aerzte oder -Beamte, welche sich die Pferde für ihre
Mobilmachung selbft beschaffen müssen, geschehen ist.
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Militär-Aerzten oder
Beamten des inactiven und Beurlaubtenstands so viel ihrer eigenen Pferde von der
Aushebung zurückgelassen werden, als ihnen bei einer Mobilmachung etatsmäßig zu
stellen sind.
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und voll-
ständig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe (§ 27 des Gesetzes vom 13. Juni
1873) zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung derselben
vorgenommen wird.
Wegen der verwirkten Geldstrafe findet auf Veranlassung der betreffenden Com-
mission (§§ 1, 13, 24) das in dem Gesetze, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen
betreffend, vom 22. April 1873 (Seite 291 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1873) vorgeschriebene Verfahren statt.
6 20. Der Civil-Commissar des Aushebungs-Bezirks hat die erforderlichen An-
ordnungen zur Aufrechthaltung der Ordnung bei dem Musterungsgeschäfte zu treffen
und für Beorderung der nöthigen Polizeimannschaften (Gendarmen, Schutzmänner,
Polizeidiener u. s. w.) zu sorgen.
Die Gemeinde= und Gutsvorsteher sind verpflichtet, gleichfalls bei der Musterung
zu erscheinen, um die vollständige Gestellung der Pferde zu überwachen und der Com-
mission die fehlenden zu bezeichnen.
#21. Die Musterungs-Commission hat an dem zur Musterung bestimmten
Tage auf dem Sammelplatze des Bezirks pünktlich zu erscheinen und nach Anleitung
der Anlage B eine sorgfältige Prüfung der gestellten Pferde und Aussonderung der
kriegsbrauchbaren vorzunehmen. Ueber sämmtliche kriegsbrauchbaren Pferde ist ein
C. National nach Anlage C — bei mehrtägiger Musterung für jeden Tag ein besonderes
R — zu fertigen.