Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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find fie, je nach schnellster Art der Beförderung, entweder per Telegramm, Eisenbahn, 
Estaffette oder reitenden Boten zu expediren. 
*19. Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, 
seine sämmtlichen Pferde mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten zu der bestimmten 
Zeit und an dem bestimmten Orte vorzuführen. 
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungs-Aufforderung entbindet 
nicht von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht 
erfolgt ist. 
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militär- 
Behörde, an Offiziere, Militär-Aerzte oder -Beamte, welche sich die Pferde für ihre 
Mobilmachung selbft beschaffen müssen, geschehen ist. 
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Militär-Aerzten oder 
Beamten des inactiven und Beurlaubtenstands so viel ihrer eigenen Pferde von der 
Aushebung zurückgelassen werden, als ihnen bei einer Mobilmachung etatsmäßig zu 
stellen sind. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und voll- 
ständig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe (§ 27 des Gesetzes vom 13. Juni 
1873) zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung derselben 
vorgenommen wird. 
Wegen der verwirkten Geldstrafe findet auf Veranlassung der betreffenden Com- 
mission (§§ 1, 13, 24) das in dem Gesetze, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen 
betreffend, vom 22. April 1873 (Seite 291 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1873) vorgeschriebene Verfahren statt. 
6 20. Der Civil-Commissar des Aushebungs-Bezirks hat die erforderlichen An- 
ordnungen zur Aufrechthaltung der Ordnung bei dem Musterungsgeschäfte zu treffen 
und für Beorderung der nöthigen Polizeimannschaften (Gendarmen, Schutzmänner, 
Polizeidiener u. s. w.) zu sorgen. 
Die Gemeinde= und Gutsvorsteher sind verpflichtet, gleichfalls bei der Musterung 
zu erscheinen, um die vollständige Gestellung der Pferde zu überwachen und der Com- 
mission die fehlenden zu bezeichnen. 
#21. Die Musterungs-Commission hat an dem zur Musterung bestimmten 
Tage auf dem Sammelplatze des Bezirks pünktlich zu erscheinen und nach Anleitung 
der Anlage B eine sorgfältige Prüfung der gestellten Pferde und Aussonderung der 
kriegsbrauchbaren vorzunehmen. Ueber sämmtliche kriegsbrauchbaren Pferde ist ein 
C. National nach Anlage C — bei mehrtägiger Musterung für jeden Tag ein besonderes 
R — zu fertigen.
	        
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