Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

— 157 — 
Aus demselben hat die Commission das Contingent des Bezirks und außerdem auf 
je 3 Pferde des Contingents ein viertes als Zuschlag auszuwählen. Die ausgewählten 
Pferde sind in dem National speciell zu bezeichnen, und ist letzteres sofort dem Civil= 
Commissar des Aushebungs-Bezirks zuzustellen. 
Die ausgewählten Pferde sind von den Besitzern beziehungsweise deren Beauf- 
tragten der Aushebungs-Commission an dem (nach §§ 18 und 19) vom Civil-Commissar 
des Aushebungs-Bezirks bestimmten Tage vorzuführen. 
Das Kriegs-Ministerium kann anordnen, daß ein höherer Zuschlag ausgewählt, 
oder daß alle kriegsbrauchbaren Pferde sämmtlicher oder einzelner Kategorien (Reit-, 
Stangen= und Vorderpferde) der Aushebungs-Commission vorzuführen sind. 
Alle nicht ausgewählten beziehungsweise nicht kriegsbrauchbaren Pferde werden 
gleich nach der Musterung in ihre Heimath entlassen. 
Etwa nicht gestellte Pferde sind nach dem Ermessen des leitenden Mitglieds sofort 
herbeizuschaffen, und ist die Bestrafung der Besitzer zu veranlassen. 
& 22. Das leitende Mitglied der Musterungs-Commission hat dem Civil- 
Commissar des Aushebungs-Bezirks nach Schluß der Musterung sogleich über den Ver- 
lauf derselben Bericht zu erstatten. 
§ 23. Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bestehen 
Aushebungs-Bezirke, dergleichen die amtshauptmannschaftlichen Bezirke, der Bezirk der 
Schönburgschen Receßherrschaften und die Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz je 
einen bilden. Nur in dem Aushebungs-Bezirke Dresden-Land (Amtshauptmannschaft 
Dresden) erfolgt die Abnahme der Pferde an zwei Orten (für die Gerichtsamts- 
bezirke Dresden und Radeberg an dem einen, für die Gerichtsamtsbezirke Tharandt 
und Döhlen an dem anderen), und bestimmt das Kriegs-Ministerium schon im Frieden, 
an welchen Orten sowohl Aushebung wie Abnahme für jeden Aushebungs-Bezirk statt- 
findet, und an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt. 
6#24. Für jeden Aushebungs-Bezirk wird eine Aushebungs-Commission 
gebildet. 
Dieselbe besteht aus: 
1. dem Amtshauptmann, für die Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz aus dem 
deshalb nach § 9 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere 
Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873 (Seite 277 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1873) mit besonderem Auftrage versehenen Beamten 
oder aus dem gesetzlichen Vertreter dieser Beamten als Civil-Commissar, 
2. einem vom Kriegs-Ministerium zu ernennenden Offizier als Militär-Commissar, 
dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.