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Aus demselben hat die Commission das Contingent des Bezirks und außerdem auf
je 3 Pferde des Contingents ein viertes als Zuschlag auszuwählen. Die ausgewählten
Pferde sind in dem National speciell zu bezeichnen, und ist letzteres sofort dem Civil=
Commissar des Aushebungs-Bezirks zuzustellen.
Die ausgewählten Pferde sind von den Besitzern beziehungsweise deren Beauf-
tragten der Aushebungs-Commission an dem (nach §§ 18 und 19) vom Civil-Commissar
des Aushebungs-Bezirks bestimmten Tage vorzuführen.
Das Kriegs-Ministerium kann anordnen, daß ein höherer Zuschlag ausgewählt,
oder daß alle kriegsbrauchbaren Pferde sämmtlicher oder einzelner Kategorien (Reit-,
Stangen= und Vorderpferde) der Aushebungs-Commission vorzuführen sind.
Alle nicht ausgewählten beziehungsweise nicht kriegsbrauchbaren Pferde werden
gleich nach der Musterung in ihre Heimath entlassen.
Etwa nicht gestellte Pferde sind nach dem Ermessen des leitenden Mitglieds sofort
herbeizuschaffen, und ist die Bestrafung der Besitzer zu veranlassen.
& 22. Das leitende Mitglied der Musterungs-Commission hat dem Civil-
Commissar des Aushebungs-Bezirks nach Schluß der Musterung sogleich über den Ver-
lauf derselben Bericht zu erstatten.
§ 23. Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bestehen
Aushebungs-Bezirke, dergleichen die amtshauptmannschaftlichen Bezirke, der Bezirk der
Schönburgschen Receßherrschaften und die Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz je
einen bilden. Nur in dem Aushebungs-Bezirke Dresden-Land (Amtshauptmannschaft
Dresden) erfolgt die Abnahme der Pferde an zwei Orten (für die Gerichtsamts-
bezirke Dresden und Radeberg an dem einen, für die Gerichtsamtsbezirke Tharandt
und Döhlen an dem anderen), und bestimmt das Kriegs-Ministerium schon im Frieden,
an welchen Orten sowohl Aushebung wie Abnahme für jeden Aushebungs-Bezirk statt-
findet, und an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt.
6#24. Für jeden Aushebungs-Bezirk wird eine Aushebungs-Commission
gebildet.
Dieselbe besteht aus:
1. dem Amtshauptmann, für die Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz aus dem
deshalb nach § 9 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere
Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873 (Seite 277 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1873) mit besonderem Auftrage versehenen Beamten
oder aus dem gesetzlichen Vertreter dieser Beamten als Civil-Commissar,
2. einem vom Kriegs-Ministerium zu ernennenden Offizier als Militär-Commissar,
dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann.