Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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deren Ausfall — bei der Aushebung der Pferde des Musterungs-Bezirks persönlich gegen- 
wärtig zu sein. Dasselbe hat dabei besonders darauf zu achten, daß sämmtliche aus- 
gewählten Pferde vorgeführt werden und erforderlichen Falls die Herbeischaffung der 
fehlenden zu veranlassen. 
. Aus den als kriegsbrauchbar anerkannten Pferden ist das auf den Aus- 
hebungs-Bezirk fallende Contingent, sowie 3 Procent Zuschlag als Reserve auszuwählen. 
Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Anlage C § 21), die 
Reservepferde in ein besonderes National eingetragen, und kommen sämmtlich zur Ab- 
schätzung. 
Die außer den ausgewählten und zur Reserve bestimmten, etwa noch vorhandenen 
kriegsbrauchbaren Pferde werden in den von der Musterungs-Commission eingereichten 
Nationalen (§ 21) besonders verzeichnet. 
Hat eine Musterung nicht stattgefunden, so wird über diese Pferde gleichfalls ein 
National nach Anlage C angefertigt. 
Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indessen zunächst nicht abgenommen, 
sondern nur von den Besitzern auf drei Wochen, vom Tage der Abnahme des Contin- 
gents an gerechnet, disponibel gehalten. 
§ 28. Bei der Abschätzung, die von dem Civil-Commissar geleitet wird, ist nur 
der Werth der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen und von der 
Preissteigerung in Folge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen. 
Jeder Taxator giebt vor der Aushebungs-Commission besonders seine Taxe an, 
welche in die betreffende Colonne des Nationals C (§ 27) einzutragen ist. 
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer sofort 
bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben. Dieser Durchschnitt 
bildet die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende Taxsumme. 
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat derselbe sich der 
Abschätzung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stellvertreter ein. 
§ 29. Bei der Abnahme müssen die Pferde seiten des Eigenthümers versehen 
sein mit: 
Halfter, 
Trense, 
zwei Stricken und 
gutem Hufbeschlag. 
Diese Stücke sind in der Taxe mitenthalten. 
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Beauftragte 
die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn die Besitzer 
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