Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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den in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht genügen, so werden 
die dadurch entstehenden Kosten ihnen bei Auszahlung der Taxsumme in Abzug gebracht. 
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civil-Commissar zu veranlassen. 
30. Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle an- 
dere diensttaugliche Pferde zu stellen, so kann hierauf in Ausnahmefällen von der Aus- 
hebungs-Commission eingegangen werden, wenn sofort an Ort und Stelle die zum Er- 
satz bestimmten Pferde vorgeführt werden. 
31. Nach erfolgter Abschätzung findet die Uebernahme der Pferde durch den 
Militär-Commissar statt. 
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armee-Corps unter der Mähne an 
der linken Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer sogenannten Mähnen- 
tafel versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowie der Name 
oder die Nummer des Aushebungs-Bezirks angegeben ist. 
32. In denjenigen Aushebungs-Bezirken, wo Fahrzeuge und Geschirre 
nebst Zubehör angekauft werden sollen, findet deren Abschätzung und Abnahme in der 
Regel im Anschluß an diejenige der Mobilmachungs-Pferde statt. Das Verfahren 
dabei ist dem für Aushebung der Pferde festgesetzten analog. 
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren 
abzunehmen, indem hierzu der Commission die vollständigen Gespanne vorgeführt wer- 
den. An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Commission nicht gebunden und 
kann auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern 
von den Bestimmungen der Anlage B abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, 
starke Zugpferde auszuwählen. Die abgenommenen Pferde werden in ein National 
nach Anlage C eingetragen. 
Anlage E enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der qu. Fahrzeuge 
und Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach An- 
lage F ist die Taxverhandlung aufzunehmen. 
33. Das General-Commando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß 
zum Zeitpunkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu 
stellende Transport-Commandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit 
diese Commandos von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, 
hat das General-Commando schon im Frieden die Einberufung von Mannschaften des 
Beurlaubtenstands oder der Ersatzreserve I. Classe vorzusehen. Nöthigenfalls ist der 
Militär-Commissar ermächtigt, Koppelführer zu miethen und hat er hierzu die Mit- 
wirkung der betreffenden Civil-Commissare rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die 
Zahl der Transport-Mannschaften ist danach zu berechnen, daß auf 1 Mann etwa 
3 Pferde kommen.
	        
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