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In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem Verzeich-
niß der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (§ 32) eingetragen sind,
und die Ausstellung eines Attestes hierüber, das dem Verzeichniß als Liquidationsbelag
beizufügen ist.
35. Der Civil-Commissar sendet die Liquidation über die abgenommenen
Pferde, ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Diäten
und Reisekosten (§§ 16 und 25), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst
den bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen
8 Tagen an das Kriegs-Ministerium.
Letzteres stellt die Kosten fest und ertheilt Anweisung an das Kriegs-Zahlamt zur
vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung der General-Kriegskasse.
Die Auszahlung an die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen Ab-
lieferung der Anerkenntnisse und Quittungsleistung.
36. Grundsätzlich ist jede Aushebungs-Commission verpflichtet, die auf den Aus-
hebungs-Bezirk repartirten Pferde wirklich aufzubringen.
Von Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie nicht durch
Anordnungen der Aushebungs-Commission beseitigt werden können, ist dem Kriegs-
Ministerium telegraphische Meldung zu erstatten.
Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß die Aushebungs-Commission aus
den ihr durch die Musterungs-Commission zugesandten Pferden das von dem Aus-
hebungs-Bezirke zu stellende Contingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht vollzählig
aufbringen kann, so ist von dem Civil-Commissar des Aushebungs-Bezirks, sobald sich
dieses übersehen läßt, sofort die Vorführung der erforderlichen Zahl noch als kriegs-
brauchbar bezeichneter, aber als überzählig von den Musterungs -Commissionen in
die Heimath entlassener Pferde, auf Grund der Nationallisten des § 21 (Anlage 0O),
anzuordnen. Sollte sich auch aus diesen Pferden der Bedarf nicht aufbringen lassen,
so ist dies sofort unter Angabe der fehlenden Zahl und Gattung dem Kriegs-Mini-
sterium zu melden.
Das Letztere veranlaßt hiernach die sofortige Gestellung des Ausfalls aus anderen
Aushebungs-Bezirken des Landes.
Der Aushebungs-Commission steht es frei, hierbei erforderlichen Falls die Vor-
führung sämmtlicher noch vorhandenen Pferde anzuordnen.
Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der Aushebungs-Commission
an die Kreishauptmannschaft und an das Kriegs-Ministerium mit dem Hinzufügen zu
melden, wieviel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Kategorien noch in dem Be-
zirke vorhanden sind.