Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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37. Sofern die ausgehobenen Pferde eines Aushebungs-Bezirks wegen nach- 
träglich erkannter Untauglichkeit eines Theiles derselben das Contingent nicht 
decken, so sind zunächst die 3Z Procent Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzuläng- 
lichkeit die übrigen bereits von der Aushebungs-Commission als kriegsbrauchbar an- 
erkannten Pferde (88 26 und 27). 
Sollte auch hierdurch das vollständige Contingent an kriegsbrauchbaren Pferden 
nicht erreicht werden, so sind sämmtliche von den Musterungs-Commissionen als kriegs- 
brauchbar bezeichneten und noch nicht zur Aushebung vorgestellt gewesenen Pferde des 
Aushebungs-Bezirks auf Grund des Nationals (§ 21) direct an den Aushebungsort 
zu beordern. 
Für den Fall, daß die Aushebungs-Commission bereits auseinandergegangen sein 
sollte, nimmt der Civil-Commissar des Aushebungs-Bezirks resp. dessen Stellvertreter 
allein unter Zuziehung eines Thierarztes und der drei Taxatoren eine Nachrevision und 
Abschätzung nach Maßgabe der vorstehend dieserhalb gegebenen Bestimmungen vor und 
sorgt für Bezahlung und Ablieferung an die Truppentheile. 
38. Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Civil-Commissar der 
Kreishauptmannschaft über den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu er- 
statten und demselben eine Uebersicht nach Anlage H beizufügen. 
Die Kreishauptmannschaften stellen diese Uebersichten aushebungsbezirksweise zu- 
sammen und überreichen dieselben nebst entsprechendem Berichte dem Kriegs-Mini- 
sterium. 
39. Die erforderlichen Druckformulare zu den nach § 18 vorräthig zu 
haltenden Verfügungen, den Nationalen (Anlage C), Eidesformularen (Anlage D), 
Verzeichnissen (Anlage F), Anerkenntnissen (Anlage C6) und Uebersichten über das Aus- 
hebungsgeschäft (Anlage H) werden schon im Frieden den Civil-Commissaren auf 
Anzeige des Bedarfs durch das Kriegs-Ministerium übersendet. 
Für Bereithaltung der Blanquets zu den Marschrouten und Regquisitionsscheinen, 
sowie der den Transportführern zu behändigenden Quittungs-Formulare über Natural- 
Verpflegung, Vorspann und Fourage, Quartier-Bescheinigungen, ferner für Beschaffung 
und Bereithaltung von Koppelzeug, Pferdemaßen, Mähnentafeln und Pferde-Brenn- 
eisen sorgt die Militär-Behörde. 
#640. Gegenwärtige Verordnung gelangt mit dem 1. April 1877 in Geltung 
und treten von diesem Zeitpunkte ab die Allerhöchste Verordnung, die Aushebung von 
Pferden für den Bedarf der Armee betreffend, vom 18. April 1868 und die Ausführ- 
ungs-Verordnung dazu von demselben Tage, sowie die Verordnung, die Abänderung
	        
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