Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

Anlage E (zu § 32). 
  
Bestimmungen 
über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten Fahrzeuge und 
Geschirre nebst Zubehör. 
1. Die Fahrzeuge sollen vierrädrige Wagen sein mit einem Untergestell von 
starker Construction und mindestens 20 Centner Tragfähigkeit, nicht zu lang gebaut, 
so daß sie mit dieser Last von 2 Pferden gezogen werden können. Die Räder sollen 
nicht unter 1 Meter und nicht über 1,60 Meter hoch, mit eisernen Reifen umgeben 
sein. Die Breite der Felgen soll nicht unter 5 Centimeter und nicht über 12 Centimeter 
betragen. Geleisbreite landesüblich, Hemmschuh (resp. Hemmvorrichtung) wünschens- 
werth. Die Wagen müssen einen Langbaum, eine abnehmbare Wagen-Deichsel, eiserne 
oder stählerne Achsen und eine bewegliche Hinterbracke haben. Die Deichselspitze soll 
mit einem Beschlag versehen sein, der das Vorlegen von Vorderpferden ermöglicht. 
Es sollen Steuerketten oder Aufhalter von doppeltem Leder daran sein. 
Das Obergestell muß aus einem Bretterkasten oder aus 2 Leitern oder aus starkem, 
bis an den oberen Leiterbaum reichendem Korbgeflecht bestehen, vorn und hinten ge- 
schlossen, mit Spriegeln über den Leitern und mit einem Sitzbrett resp. Bocksitz für den 
Fahrer versehen sein. Der innere Ladungsraum soll mindestens 2,25 Kubik-Meter 
betragen. 
2. Die Geschirre, nach Landessitte Kummt= oder Sielen-Geschirre, sollen zwei- 
spännig, haltbar, in den Ledertheilen geschmeidig sein, Zugstränge von Hanf oder Zug- 
ketten, Kreuzleinen von Hanf, Bandgurt oder Leder haben. Sielengeschirre sollen Hals- 
koppeln haben. Halfter mit starken, mit Zügeln versehenen Trensengebissen zum Ein- 
knebeln, für jedes Pferd eine Halfterkette. 
3. Als Zubehörstücke sind erforderlich: 
pro Gespann: 
1 Train= (Fahr-) Peitsche, 
5 Bindestricke, 
1 Achsschmierbüchse, 
1 Handlaterne, 
1 neue Kardätsche und 1 Striegel; 
1877. 25
	        
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