Anlage E (zu § 32).
Bestimmungen
über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten Fahrzeuge und
Geschirre nebst Zubehör.
1. Die Fahrzeuge sollen vierrädrige Wagen sein mit einem Untergestell von
starker Construction und mindestens 20 Centner Tragfähigkeit, nicht zu lang gebaut,
so daß sie mit dieser Last von 2 Pferden gezogen werden können. Die Räder sollen
nicht unter 1 Meter und nicht über 1,60 Meter hoch, mit eisernen Reifen umgeben
sein. Die Breite der Felgen soll nicht unter 5 Centimeter und nicht über 12 Centimeter
betragen. Geleisbreite landesüblich, Hemmschuh (resp. Hemmvorrichtung) wünschens-
werth. Die Wagen müssen einen Langbaum, eine abnehmbare Wagen-Deichsel, eiserne
oder stählerne Achsen und eine bewegliche Hinterbracke haben. Die Deichselspitze soll
mit einem Beschlag versehen sein, der das Vorlegen von Vorderpferden ermöglicht.
Es sollen Steuerketten oder Aufhalter von doppeltem Leder daran sein.
Das Obergestell muß aus einem Bretterkasten oder aus 2 Leitern oder aus starkem,
bis an den oberen Leiterbaum reichendem Korbgeflecht bestehen, vorn und hinten ge-
schlossen, mit Spriegeln über den Leitern und mit einem Sitzbrett resp. Bocksitz für den
Fahrer versehen sein. Der innere Ladungsraum soll mindestens 2,25 Kubik-Meter
betragen.
2. Die Geschirre, nach Landessitte Kummt= oder Sielen-Geschirre, sollen zwei-
spännig, haltbar, in den Ledertheilen geschmeidig sein, Zugstränge von Hanf oder Zug-
ketten, Kreuzleinen von Hanf, Bandgurt oder Leder haben. Sielengeschirre sollen Hals-
koppeln haben. Halfter mit starken, mit Zügeln versehenen Trensengebissen zum Ein-
knebeln, für jedes Pferd eine Halfterkette.
3. Als Zubehörstücke sind erforderlich:
pro Gespann:
1 Train= (Fahr-) Peitsche,
5 Bindestricke,
1 Achsschmierbüchse,
1 Handlaterne,
1 neue Kardätsche und 1 Striegel;
1877. 25