Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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ung des vom Ministerium des Innern bestätigten bezüglichen Regulativs enthaltene 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen bewilligt worden. 
Dresden, am 28. December 1876. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
Regulativ 
der Sparkasse zu Oppach. 
2c. 2c. 
16. Die in die Sparkasse eingelegten Gelder sammt den davon erwachsenen 
Zinsen unterliegen keiner Verkümmerung, indeß ist die Hilfsvollstreckung in die im Be- 
sitze der ausgeklagten Schuldner befindlichen Quittungsbücher dadurch nicht ausge- 
schlossen. 
5. Bekanntmachung, 
die Aufhebung der amtshauptmannschaftlichen Delegation zu Crimmitschau 
betreffend; 
vom 30. December 1876. 
Mie Allerhöchster Genehmigung hat das Ministerium des Innern beschlossen, die 
amtshauptmannschaftliche Delegation zu Crimmitschau mit Schluß des Monats 
Januar 1877 wieder aufzuheben, dergestalt, daß vom 1. Februar 1877 an alle der 
gedachten Delegation durch die Verordnung, die Errichtung amtshauptmannschaftlicher 
Delegationen betreffend, vom 21. August 1874 (Seite 124 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1874) überwiesenen Geschäfte auf die Amtshauptmannschaft zu 
Zwickau überzugehen haben. 
Demzufolge haben in allen bei der Delegation zu Crimmitschau anhängigen oder 
noch anhängig werdenden Verwaltungssachen, welche am 31. Januar 1877 noch nicht 
beendigt sind, die Betheiligten von dieser Zeit an Dasjenige, was ihnen bei dieser 
Behörde zu thun obgelegen, bei der Amtshauptmannschaft zu Zwickau zu verrichten, da- 
selbst auch die von der gedachten Delegation etwa anberaumten Termine abzuwarten, 
sowie die angefangenen Verfahren fortzustellen und zu beendigen, und zwar Alles zu
	        
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