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MÆ 23. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn
betreffend;
vom 14. Februar 1877.
Mie Allerhöchster Genehmigung, und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
30. Juni 1876 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs
der Herstellung einer von St. Egidien über Lichtenstein, Calluberg und Oelsnitz nach
Stollberg auf Staatskosten zu führenden Locomotiv-Eisenbahn nebst Zweiglinien Oelsnitz-
Kaisergrube und Höhlteich-Lugau andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehentlich, soweit dieses Ge-
setz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren
Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau der oben gedachten Eisenbahn nebst
Zweiglinien.
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diesen Eisenbahntract zu be-
obachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche
in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehentlich in den zu deren Er-
läuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
83. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.
& 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn nebst Zweiglinien werden nach Maß-
gabe der genehmigten Detailpläne zunächst die Fluren von
Oelsnitz,
Oberwürschnitz,
Niederwürschnitz,
Stollberg,
Gersdorf
betroffen.
Dresden, am 14. Februar 1877.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.