Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

— 184 — 
MÆ 23. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn 
betreffend; 
vom 14. Februar 1877. 
Mie Allerhöchster Genehmigung, und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
30. Juni 1876 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs 
der Herstellung einer von St. Egidien über Lichtenstein, Calluberg und Oelsnitz nach 
Stollberg auf Staatskosten zu führenden Locomotiv-Eisenbahn nebst Zweiglinien Oelsnitz- 
Kaisergrube und Höhlteich-Lugau andurch verordnet, wie folgt: 
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehentlich, soweit dieses Ge- 
setz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren 
Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau der oben gedachten Eisenbahn nebst 
Zweiglinien. 
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diesen Eisenbahntract zu be- 
obachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche 
in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehentlich in den zu deren Er- 
läuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
83. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit. 
& 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn nebst Zweiglinien werden nach Maß- 
gabe der genehmigten Detailpläne zunächst die Fluren von 
Oelsnitz, 
Oberwürschnitz, 
Niederwürschnitz, 
Stollberg, 
Gersdorf 
betroffen. 
Dresden, am 14. Februar 1877. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.