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. 24. Verordnung
zur Ausführung von § 13 des Gesetzes vom 9. April 1872, die Reorganisation
des Landesculturraths betreffend, sowie des Gesetzes vom 15. Juli 1876 wegen
Abänderung einiger Bestimmungen des vorgedachten Gesetzes;
vom 19. Februar 1877.
Zu Ausführung von § 13 des Gesetzes vom 9. April 1872 über die Reorganisation
des Landesculturraths (Seite 80 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1872), sowie des Gesetzes vom 15. Juli 1876 wegen Abänderung einiger Bestimm-
ungen des vorgedachten Gesetzes (Seite 306 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1876) wird hierdurch verordnet, wie folgt:
Die in Gemäßheit der nurangezogenen Gesetzesvorschriften von den Grundstücks-
besitzern aufzubringenden Beiträge zur Deckung des Bedarfs des Landesculturraths sind
als Zuschläge zur Grundsteuer zu erheben und in Bezug auf die Erhebung — vor-
behältlich der dafür noch festzusetzenden Gebühr — der Grundsteuer gleichzuachten.
Dresden, am 19. Februar 1877.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
25. Bekanntmachung,
die Feststellung der Beiträge zur Deckung des Bedarfs des Landeseulturraths
betreffend;
vom 20. Februar 1877.
Nachdem einer Anzeige des Landesculturraths zufolge zur Deckung seines Bedarfs
sich die Nothwendigkeit herausgestellt hak, im Laufe dieses Jahres Beiträge nach Maß-
gabe des Gesetzes wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April
1872, die Reorganisation des Landesculturraths betreffend, vom 15. Juli 1876 (Seite
306 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1876) zu erheben, so ist die
Höhe dieser Beiträge nach Gehör des Landesculturraths vom Ministerium des Innern
auf zwei Zehntheil Pfennig von Einer beitragspflichtigen Steuereinheit festgesetzt