Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

— 185 — 
. 24. Verordnung 
zur Ausführung von § 13 des Gesetzes vom 9. April 1872, die Reorganisation 
des Landesculturraths betreffend, sowie des Gesetzes vom 15. Juli 1876 wegen 
Abänderung einiger Bestimmungen des vorgedachten Gesetzes; 
vom 19. Februar 1877. 
Zu Ausführung von § 13 des Gesetzes vom 9. April 1872 über die Reorganisation 
des Landesculturraths (Seite 80 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1872), sowie des Gesetzes vom 15. Juli 1876 wegen Abänderung einiger Bestimm- 
ungen des vorgedachten Gesetzes (Seite 306 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1876) wird hierdurch verordnet, wie folgt: 
Die in Gemäßheit der nurangezogenen Gesetzesvorschriften von den Grundstücks- 
besitzern aufzubringenden Beiträge zur Deckung des Bedarfs des Landesculturraths sind 
als Zuschläge zur Grundsteuer zu erheben und in Bezug auf die Erhebung — vor- 
behältlich der dafür noch festzusetzenden Gebühr — der Grundsteuer gleichzuachten. 
Dresden, am 19. Februar 1877. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
25. Bekanntmachung, 
die Feststellung der Beiträge zur Deckung des Bedarfs des Landeseulturraths 
betreffend; 
vom 20. Februar 1877. 
Nachdem einer Anzeige des Landesculturraths zufolge zur Deckung seines Bedarfs 
sich die Nothwendigkeit herausgestellt hak, im Laufe dieses Jahres Beiträge nach Maß- 
gabe des Gesetzes wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April 
1872, die Reorganisation des Landesculturraths betreffend, vom 15. Juli 1876 (Seite 
306 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1876) zu erheben, so ist die 
Höhe dieser Beiträge nach Gehör des Landesculturraths vom Ministerium des Innern 
auf zwei Zehntheil Pfennig von Einer beitragspflichtigen Steuereinheit festgesetzt
	        
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