Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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8 23. Veröffentlichungen des Verwaltungsraths in Anstaltsangelegenheiten er— 
folgen durch das Amtsblatt des Stadtraths zu Dresden, also für jetzt den Dresdner 
Anzeiger. 
rc. Lc. 
  
K 27. Verordnung, 
die an die Standesbeamten abzuliefernden Duplicate von Leichenbestattungsscheinen 
betreffend; 
vom 24. Februar 1877. 
□ .. 
JmAnschlußandieVerordnungvom13.0ctober1871,dieStattsttkderTodes- 
ursachen betreffend (Seite 240 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 
1871), wird hiermit Folgendes verordnet: 
Vom Monat April dieses Jahres an haben die Leichenfrauen von den Leichen- 
bestattungsscheinen, die von denselben bei den Geistlichen, beziehentlich bei den Kirchen- 
buchführern einzureichen sind, gleichzeitig vollständige Abschriften (Duplicate), zu 
welchen die für die Leichenbestattungsscheine vorgeschriebenen Formulare zu verwenden 
sind, an die betreffenden Standesbeamten abzuliefern. 
Den Leichenfrauen kommt für ihre Mühwaltung bei der Anfertigung dieser Leichen- 
bestattungsschein-Duplicate und bei deren Ablieferung an die Standesbeamten eine 
Entschädigung von 20 Pfennigen für jedes einzelne Duplicat zu. 
Diese Entschädigung ist den Leichenfrauen von Denjenigen zu gewähren, welche für 
die Bestattung des Todten, auf welchen der Leichenbestattungsschein lautet, zu sorgen 
haben. 
Die Ortspolizeibehörden haben die Leichenfrauen auf die vorstehenden Anord- 
nungen besonders aufmerksam zu machen und zu pünktlicher Ablieferung der gedachten 
Duplicate an die Standesbeamten anzuweisen. 
Dresden, am 24. Februar 1877. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Pfeiffer. 
1877. 27
	        
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