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Regulativ
für die Sparkasse der Gemeinde Gohlis.
2c. Lc.
11 2c. Verkümmerungen der in die Sparkasse eingelegten Gelder, sowie der da-
von erwachsenen Zinsen, auf welchem Wege sie auch nachgesucht werden mögen, finden
nicht statt. Die Hilfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden
Sparkassenbücher kann nicht gehindert werden.
32. Verordnung,
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend;
vom 7. März 1877.
Zur Deckung des Bedarfs für die römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Frei—
berg und Meißen), Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg macht sich im laufenden
Jahre die Erhebung einer Anlage erforderlich.
Dieselbe ist von den in die gedachten Kirchen Eingepfarrten nach den durch die
Verordnung vom 12. October 1841 (Seite 232 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes
vom Jahre 1841) in §§ 7b und c, 8b, 10 und 11 verbunden mit § 4 der Abänderungs-
Verordnung vom 14. August 1875 (Seite 313 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1875) bestimmten Sätzen, von denen jedoch diejenigen in § 7b und c für
diesmal wiederum auf drei Viertheile, mithin auf resp. ½8 und ½ des von den be-
treffenden Parochianen zu entrichtenden Gewerbe= und Personalsteuerbetrags herabgesetzt
worden sind, beziehentlich in Gemäßheit der Verordnung vom 28. März 1873 (Seite
255 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) zu entrichten, und hat
jeder Beitragspflichtige den auf ihn fallenden Anlagebetrag bis zum
15. April dieses Jahres
an die in § 18 der Verordnung vom 12. October 1841 genannte Recepturbehörde
unerinnert abzuführen.
Dresden, am 7. März 1877.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. v. Gerber.
Gebhardt.
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