Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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82. 
Aeußere Stellung der Oberrechnungskammer. 
Die Oberrechnungskammer ist eine dem Gesammtministerium unmittelbar unter— 
geordnete, den einzelnen Ministerialdepartements gegenüber selbstständige Behörde. 
83. 
Zusammensetzung der Oberrechnungskammer. 
Die Oberrechnungskammer besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen 
Anzahl von Räthen. 
84. 
Revisions- und Canzleibeamte. 
Der Oberrechnungskammer werden Revisions- und Canzleibeamte beigegeben, welche 
auf den Vorschlag des Präsidenten von dem Gesammtministerium ernannt werden. 
85. 
Regulativ über den Geschäftsgang. 
Der Geschäftsgang bei der Oberrechnungskammer wird durch ein Regulativ geregelt, 
welches von dem Gesammtministerium auf Vorschlag der Oberrechnungskammer aufge- 
stellt wird. 
86. 
Collegialische Verfassung der Oberrechnungskammer. 
Die Oberrechnungskammer faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit der Mit— 
glieder, einschließlich des Vorsitzenden. Wenn an der Beschlußfassung mehr als drei 
Mitglieder Theil nehmen und die Stimmen gleich getheilt sind, so giebt die Stimme 
des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Die collegialische Berathung und Beschlußfassung ist erforderlich, wenn 
an das Gesammtministerium Vortrag erstattet, 
allgemeine Grundsätze aufgestellt oder bestehende abgeändert, 
allgemeine Instructionen erlassen oder abgeändert, 
über Anordnungen der obersten Verwaltungsbehörden Gutachten abgegeben 
werden sollen. 
Die Bezeichnung der übrigen Fälle, in welchen es der collegialischen Berathung 
und Beschlußfassung bedarf, wird dem in § 5 gedachten Regulative vorbehalten. 
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