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87.
Rechnungen, auf welche sich die Wirksamkeit der Oberrechnungskammer
überhaupt erstreckt.
Der Revision und Justification, beziehentlich der Superrevision durch die Ober—
rechnungskammer unterliegen
1. diejenigen Geld- und Naturalrechnungen, durch welche die Ausführung des fest—
gestellten Staatsbudgets und der dazu gehörigen Specialetats und sonstigen Unter-
lagen, auf welchen dasselbe beruht, dargethan wird, und
2. die Geld- und Naturalrechnungen derjenigen Anstalten, Stiftungen und Fonds,
welche lediglich von Staatsbehörden oder durch von Staatswegen angestellte Beamte,
ohne Betheiligung der Interessenten bei der Rechnungsabnahme und Justification, ver—
waltet werden.
88.
Rechnungen, deren Revision und Justification der Oberrechnungskammer
obliegt.
Von den in § 7 unter 1 bezeichneten Rechnungen liegt der Oberrechnungskammer
die Revision und Justification derjenigen Rechnungen ob, welche von den als unmittel-
bare Dependenzen der Ministerien anzusehenden Kassenverwaltungen abgelegt werden.
Rücksichtlich der Revision und Justification der Rechnung über die Landes-
Immobiliar-Brandversicherungskasse durch die Oberrechnungskammer wird auf die Be-
stimmung in § 36, Abs. 1 des Gesetzes vom 25. August 1876 (Seite 353 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1876) Bezug genommen.
Die Bestimmung in § 2, Abs. 2 des Regulativs vom 19. April 1873, den Feuer-
wehrfonds betreffend (Seite 418 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873),
wird aufgehoben.
89.
Rechnungen, deren Superrevision der Oberrechnungskammer obliegt.
Die Revision und Justification der in § 7 bezeichneten Rechnungen, soweit sie
nicht nach § 8 der Oberrechnungskammer obliegt, erfolgt bei den Ministerien und
anderen oberen Behörden. Nach Abschluß des Revisionsverfahrens, aber vor Ertheilung
des Justificationsscheins, sind diese Rechnungen einer Superrevision durch die Ober-
rechnungskammer zu unterwerfen.
Die Oberrechnungskammer ist berechtigt, nach Maßgabe der ihr zur Verfügung
stehenden Arbeitskräfte, sowie der größeren oder geringeren Bedeutung dieser Rech-
nungen einzelne derselben von der regelmäßigen Superrevision anszuschließen; sie hat