Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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8 13. 
Erkundigungsein ziehung 2c. und commissarische Localerörterungen. 
Die Oberrechnungskammer ist berechtigt, von den Behörden jede bei Prüfung 
der Rechnungen und Nachweisungen für erforderlich erachtete Auskunft, sowie die Ein- 
sendung der bezüglichen Acten, Bücher und Schriftstücke zu verlangen. 
Der Präsident der Oberrechnungskammer ist befugt, Bedenken und Erinnerungen 
gegen die Rechnungen an Ort und Stelle durch Commissare erörtern zu lassen, auch zur 
Informationseinziehung über die Einzelheiten der Verwaltung, sowie zu Vornahme 
von Erörterungen über die in Bezug auf die Verwaltung der Kassen und Führung der 
Kassenbücher bestehenden Einrichtungen Commissare abzuordnen. In allen Fällen der 
Absendung eines Commissars hat er jedoch dem Ressortministerium davon vorherige 
Mittheilung zu machen, damit dasselbe sich an den Verhandlungen durch einen seiner- 
seits abzuordnenden Commissar betheiligen kann. 
8 14. 
Allgemeine Verfügungen der Behörden. 
Alle Verfügungen der obersten Staatsbehörden, durch welche in Beziehung auf 
Einnahmen oder Ausgaben des Staates eine allgemeine Vorschrift gegeben oder eine 
schon bestehende abgeändert oder erläutert wird, müssen sogleich bei ihrem Ergehen 
der Oberrechnungskammer mitgetheilt werden. 
Allgemeine Anordnungen der Behörden über die Verwaltung der Kassen und die 
Führung der Kassenbücher sind schon vor ihrem Erlasse zur Kenntniß der Oberrechnungs— 
kammer zu bringen, damit dieselbe auf etwaige Bedenken, welche sich aus ihrem Stand- 
punkte ergeben, aufmerksam machen kann. 
§ 15. 
Vorschriften über die Form der Rechnungen. 
Die Vorschriften über die formelle Einrichtung der Jahresrechnungen werden durch 
Vereinbarung der Oberrechnungskammer mit den betheiligten Ministerien oder, soweit 
eine Einigung nicht eintritt, durch Entscheidung des Gesammtministeriums festgestellt und 
von den betheiligten Ministerien erlassen. 
8 16. 
Allgemeine Vorschriften für das Revisionsverfahren bei den 
Rechnungsexpeditionen. 
Für das Revisionsverfahren bei den Rechnungsexpeditionen der Ministerien und 
1877. 29
	        
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