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8 13.
Erkundigungsein ziehung 2c. und commissarische Localerörterungen.
Die Oberrechnungskammer ist berechtigt, von den Behörden jede bei Prüfung
der Rechnungen und Nachweisungen für erforderlich erachtete Auskunft, sowie die Ein-
sendung der bezüglichen Acten, Bücher und Schriftstücke zu verlangen.
Der Präsident der Oberrechnungskammer ist befugt, Bedenken und Erinnerungen
gegen die Rechnungen an Ort und Stelle durch Commissare erörtern zu lassen, auch zur
Informationseinziehung über die Einzelheiten der Verwaltung, sowie zu Vornahme
von Erörterungen über die in Bezug auf die Verwaltung der Kassen und Führung der
Kassenbücher bestehenden Einrichtungen Commissare abzuordnen. In allen Fällen der
Absendung eines Commissars hat er jedoch dem Ressortministerium davon vorherige
Mittheilung zu machen, damit dasselbe sich an den Verhandlungen durch einen seiner-
seits abzuordnenden Commissar betheiligen kann.
8 14.
Allgemeine Verfügungen der Behörden.
Alle Verfügungen der obersten Staatsbehörden, durch welche in Beziehung auf
Einnahmen oder Ausgaben des Staates eine allgemeine Vorschrift gegeben oder eine
schon bestehende abgeändert oder erläutert wird, müssen sogleich bei ihrem Ergehen
der Oberrechnungskammer mitgetheilt werden.
Allgemeine Anordnungen der Behörden über die Verwaltung der Kassen und die
Führung der Kassenbücher sind schon vor ihrem Erlasse zur Kenntniß der Oberrechnungs—
kammer zu bringen, damit dieselbe auf etwaige Bedenken, welche sich aus ihrem Stand-
punkte ergeben, aufmerksam machen kann.
§ 15.
Vorschriften über die Form der Rechnungen.
Die Vorschriften über die formelle Einrichtung der Jahresrechnungen werden durch
Vereinbarung der Oberrechnungskammer mit den betheiligten Ministerien oder, soweit
eine Einigung nicht eintritt, durch Entscheidung des Gesammtministeriums festgestellt und
von den betheiligten Ministerien erlassen.
8 16.
Allgemeine Vorschriften für das Revisionsverfahren bei den
Rechnungsexpeditionen.
Für das Revisionsverfahren bei den Rechnungsexpeditionen der Ministerien und
1877. 29