Bekanntmachung,
betreffend den Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen.
Vom 7. März 1877.
Auf Grund der Bestimmung im § 57, Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundes-
rath nachstehende
Bestimmungen über den Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen
erlassen:
1.
Ausländer, welche ein Gewerbe im Umherziehen (88 55 und 56 der Gewerbeord—
nung) betreiben wollen, bedürfen eines Legitimationsscheins. Ausgenommen sind
solche Ausländer, welche ausschließlich den Verkauf oder Ankauf roher Erzeugnisse der
Land- und Forstwirthschaft, des Garten- und Obstbaues im gewöhnlichen Grenzverkehr
betreiben wollen.
2.
Die Ertheilung eines Legitimationsscheins ist zu versagen, sobald für das Gewerbe,
für welches der Schein nachgesucht wird, der den Verhältnissen des Verwaltungsbezirks
der Behörde entsprechenden Anzahl von Personen Legitimationsscheine ertheilt sind.
Für das Gewerbe der Topfbinder, der Kesselflicker, der Händler mit Drahtwaaren
und ähnlichen Gegenständen darf ein Legitimätionsschein nur solchen Personen ertheilt
werden, welche nachweislich in dem nächst vorangegangenen Kalenderjahre einen Legiti—
mationsschein für dieses Gewerbe erhalten haben.
3.
Ausländer, welche entweder das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben oder
durch ihre Persönlichkeit zu erheblichen polizeilichen Bedenken Anlaß geben, insbeson—
dere also solche Ausländer, bei welchen einer der im 8 57 der Gewerbeordnung unter
1 bis 4 bezeichneten Fälle vorliegt, sind zum Gewerbebetrieb im Umherziehen nicht
zuzulassen.
Umherziehende Schauspieler-Gesellschaften sind nur dann zuzulassen, wenn der
Unternehmer die in § 32 der Gewerbeordnung vorgeschriebene Erlaubniß besitzt.
4.
Personen, welche den unter Nr. 3, Abs. 1 bezeichneten Anforderungen an die selbststän-
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