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digen Gewerbetreibenden nicht entsprechen, dürfen weder als Begleiter (§ 62, Abs. 2 der
Gewerbeordnung) zugelassen, noch zu anderen Zwecken mitgeführt werden. Diese Be-
stimmung findet auch auf die Begleitung eines ausländischen Gewerbetreibenden durch
einen Juländer oder eines inländischen Gewerbetreibenden durch einen Ausländer An-
wendung.
5.
Der Legitimationsschein gewährt die Befugniß zum Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen in dem Bezirke derjenigen Behörde, welche den Legitimationsschein ertheilt hat.
Zu dem Gewerbebetrieb in einem anderen Bezirke ist die Ausdehnung des Legitimations-
scheins durch die zuständige Behörde dieses Bezirks erforderlich. Die Ausdehnung
wird versagt, sobald für die den Verhältnissen des Bezirks entsprechende Anzahl von
Personen Legitimationsscheine bereits ertheilt oder auf den betreffenden Bezirk aus-
gedehnt sind. Die Bestimmungen des § 59, Abs. 1 der Gewerbeordnung kommen auch
hier zur Anwendung.
Das Recht, einen Ausländer aus dem Bundesgebiete auszuweisen, wird durch diese
Bestimmungen nicht berührt.
6.
Die Legitimationsscheine werden durch diejenigen Behörden ertheilt, welche zur
Ertheilung von Legitimationsscheinen an Inländer ermächtigt sind. Für den im § 58
der Gewerbeordnung unter 1 und 2 bezeichneten Gewerbebetrieb steht die Ertheilung
derjenigen Unterbehörde zu, in deren Bezirk der Gewerbebetrieb beabsichtigt ist.
7.
Der Legitimationsschein hat das Gewerbe des Inhabers genau anzugeben. Begleiter,
deren Mitführung dem Inhaber gestattet ist, sind darin zu nennen und näher zu
bezeichnen.
8.
Für das Verhalten des Gewerbetreibenden ist § 61 der Gewerbeordnung maßgebend.
9.
Vorstehende Bestimmungen kommen vom 1. Januar 1878 ab zur Anwendung.
Berlin, den 7. März 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.