Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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M 38. Bekanntmachung, 
die der israelitischen Religionsgemeinde zu Dresden zur Erleichterung der Legitimation 
ihrer Vorsteher bewilligten Rechtsvergünstigungen betreffend; 
vom 12. April 1877. 
Se. Königliche Majestät haben auf Vortrag des Justiz-Ministeriums der israelitischen 
Religionsgemeinde zu Dresden die in der nachstehend unter O abgedruckten, von der— 
selben in einem Nachtrage zu ihrem Statut getroffenen Bestimmung enthaltenen Rechts- 
vergünstigungen zu bewilligen allergnädigst geruht. « 
Solches wird zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, am 12. April 1877. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
□ 
Die Vollziehung von Urkunden, Zeugnissen u. s. w. geschieht durch die drei Ge- 
meindevorsteher, welche den Vorstand der israelitischen Religionsgemeinde bilden. Ist 
ein Gemeindevorsteher behindert, so müssen an seiner Stelle zwei Deputirte unter- 
schreiben, deren Auswahl den beiden anderen Vorstehern überlassen ist. 
Die so vollzogenen und mit dem Siegel „Israelitische Religionsgemeinde Dresden“ 
versehenen Schriften bedürfen zum Beweise der Echtheit der Unterschriften der gericht- 
lichen oder notariellen Anerkennung nicht, und sind insoweit den öffentlichen Urkunden 
gleich zu achten. 
Zur Legitimation des Vorstands und der Deputirten nach außen reicht die Be- 
kanntmachung ihrer Namen, und später die jeder in den Personen der Mitglieder vor- 
kommenden Veränderung, im Amtsblatte des Bezirksgerichtsamts Dresden aus. 
Rosenberg.
	        
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