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M 38. Bekanntmachung,
die der israelitischen Religionsgemeinde zu Dresden zur Erleichterung der Legitimation
ihrer Vorsteher bewilligten Rechtsvergünstigungen betreffend;
vom 12. April 1877.
Se. Königliche Majestät haben auf Vortrag des Justiz-Ministeriums der israelitischen
Religionsgemeinde zu Dresden die in der nachstehend unter O abgedruckten, von der—
selben in einem Nachtrage zu ihrem Statut getroffenen Bestimmung enthaltenen Rechts-
vergünstigungen zu bewilligen allergnädigst geruht. «
Solches wird zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hiermit bekannt gemacht.
Dresden, am 12. April 1877.
Ministerium der Justiz.
Abeken.
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Die Vollziehung von Urkunden, Zeugnissen u. s. w. geschieht durch die drei Ge-
meindevorsteher, welche den Vorstand der israelitischen Religionsgemeinde bilden. Ist
ein Gemeindevorsteher behindert, so müssen an seiner Stelle zwei Deputirte unter-
schreiben, deren Auswahl den beiden anderen Vorstehern überlassen ist.
Die so vollzogenen und mit dem Siegel „Israelitische Religionsgemeinde Dresden“
versehenen Schriften bedürfen zum Beweise der Echtheit der Unterschriften der gericht-
lichen oder notariellen Anerkennung nicht, und sind insoweit den öffentlichen Urkunden
gleich zu achten.
Zur Legitimation des Vorstands und der Deputirten nach außen reicht die Be-
kanntmachung ihrer Namen, und später die jeder in den Personen der Mitglieder vor-
kommenden Veränderung, im Amtsblatte des Bezirksgerichtsamts Dresden aus.
Rosenberg.