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Erlaß des Herrn Fürsten Reichskanzlers einige Abänderungen erfahren hat, wird Solches
für das Königreich Sachsen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 24. April 1877.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Müller.
Berlin, den 13. April 1877.
Abänderungen
der
Postordnung vom 18. December 1874.
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reichs vom 28. October 1871 wird die Postordnung vom 18. December 1874 in
folgenden Punkten abgeändert:
1. Im § 6 „die Aufschrift der Packete“ betreffend, erhält der Absatz ##folgen-
den Zusatz:
Zur Aufschrift gehört auch, daß im Falle der Frankirung der Vermerk „frei“ 2c.,
im Falle der Entnahme von Postvorschuß der Vermerk „Vorschuß von . . . . . . .. «
unter Angabe des Betrages, und im Falle des Verlangens der Eilbestellung der Ver—
merk „durch Eilboten“ 2c. angegeben wird.
2. Im § 13, „Postkarten“ betreffend, erhalten die Absätze u#, IV, v und vn
folgende Fassung:
III Zu den Postkarten mit Antwort werden besonders dazu eingerichtete Formulare
verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Antwort dient.
IV Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Antwort ist auch für
die Antwort das Porto vorauszubezahlen. Unfrankirte oder unzureichend frankirte
Postkarten werden nicht befördert.
V Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für jede Postkarte.
Für Postkarten mit Antwort werden 10 Pf. erhoben. Bei der Verwendung von Post-
karten als Formulare zu Drucksachen beträgt das Porto 3 Pf.
VII. Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf. für je