Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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10. Zwischen den 88 20 und 21 tritt der nachfolgende § 20 a hinzu: 
8 20 à. - 
Postaufträge 1 Im Wege des Postauftrags können auch Wechsel an den Bezogenen behufs Ein— 
sur lin holung der Annahmeerklärung versendet werden. Die mit einem Postauftrage zur Ver- 
accepten. sendung kommenden Wechsel dürfen einzeln und zusammen den Betrag von 3000 Mark 
nicht übersteigen. 
u Zu den Postaufträgen für Accepteinholung kommt ein besonderes Formular in 
Gebrauch. Derartige Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bei 
sämmtlichen Postanstalten zum Verkauf bereit gehalten. Der Auftraggeber hat auf der 
Vorderseite des Formulars anzugeben: 
den Namen und Wohnort des Bezogenen, 
den Betrag des Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen und in Buchstaben 
ausgedrückt sein muß, 
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort. 
Die Ausfüllung des Vordrucks bezüglich des Tages der Fälligkeit des Wechsels 
und die Angabe der etwaigen Wechselnummer bleibt dem Auftraggeber anheimgestellt. 
Der unbedruckte Theil der Rückseite des Formulars dient zur Aufnahme etwaiger Be- 
stimmungen des Auftraggebers darüber, ob der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher 
Vorzeigung an ihn zurück, oder an eine andere Person weitergesandt, oder einer zur 
Protesterhebung befugten Stelle übergeben werden soll. Für solche Fälle genügen die 
Vermerke: „Sofort zurück“, „Sofort an N. in N.“, „Sofort zum Protest“. Zu schrift- 
lichen Mittheilungen an den Wechselbezogenen ist das Postauftrags-Formular, welches 
im Falle der Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benutzen. 
1l Dem Postauftrage sind die zum Zweck der Annahme vorzuzeigenden Wechsel 
beizufügen. Das Beilegen von Briefen, sowie die Vereinigung mehrerer Postauf- 
träge zu einer Sendung sind unstatthaft. Demselben Postauftrage können mehrere 
Wechsel nur dann beigefügt werden, wenn sie auf den nämlichen Bezogenen lauten und 
gleichzeitig zur Annahmeerklärung vorzuzeigen sind. 
IV Der Auftraggeber hat den Postauftrag mit dem Wechsel in verschlossenem Um- 
schlage unter Einschreibung an diejenige Postanstalt abzusenden, welche die Acceptein- 
holung bewirken soll. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postauftrag nach 
(Name der Postanstalt)“ zu versehen. Ueber den Postauftrag wird ein Einlieferungs- 
schein ertheilt. 
7 Die Vorzeigung des Postauftrags und des beigefügten Wechsels erfolgt an den 
Wechselbezogenen selbst, oder an dessen Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt 
wird hierbei, sofern der Bezogene nicht bei der Bestimmungs-Postanstalt eine im
	        
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