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verwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Er—
heber des Protestes zu entrichten.
XI Die Gebühren für einen Postauftrag zur Besorgung des Wechselaccepts be—
stehen aus folgenden Sätzen:
a) dem Porto für den Postauftragsbrief mit. . . . . . . . . . . . .. 30 Pf.
b) der Gebühr für die Vorzeigung, ohne Rücksicht auf die Höhe des Wech-
selbetragesd g vdoonnn .. . ... 10 „
Zc) dem Porto für den Einschreibbrief mit dem zurückgehenden Wechsel mit 30 „
zusammen 70 Pf.
Das Porto unter a ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Beträge unter
b und c werden dem Auftraggeber angerechnet, sobald die Rücksendung des bloßen
Wechsels, oder des Postauftrags nebst Wechsel stattfindet. Werden Postaufträge zur
Protestaufnahme abgegeben, so bleiben die Gebühren unter b und c außer Ansatz.
AXll Die Postverwaltung haftet für die Beförderung eines Postauftragsbriefes, wie
für einen eingeschriebenen Brief. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für recht-
zeitige Vorzeigung, oder für rechtzeitige Rück= oder Weitersendung des Postauftrags
nebst Anlage wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Ver-
pflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts.
11. Im § 32, die „Bestellung“ betreffend, erhalten die Absätze v und vul fol-
gende Fassung:
v An Orten, wo Briefe mit höherer Werthangabe und Packete mit Werthangabe
durch die bestellenden Boten ausgetragen werden, sind zu erheben:
a) für Briefe mit Werthangabe über 1500 bis 3000 Mark: 10 Pf., über 3000 Mark:
20 Pf.,
b) für Packete mit Werthangabe: die Sätze für Briefe mit Werthangabe; wenn
aber der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete höhere Sätze ergiebt,
diese letzteren. Für einzelne Orte kann durch besondere Verfügung auch für
Packete mit Werthangabe über 1500 bis 3000 Mark die Bestellgebühr auf
20 Pf. festgesetzt werden.
I Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 2½ Kilogramm
schweren Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis zu demselben
Gewichte und der Postanweisungen nach dem Landbestellbezirke wird ohne Rücksicht
auf die Höhe der etwaigen Werthangabe bz. des Geldbetrages ein Bestellgeld von
10 Pf. erhoben. Werden Packete von höherem Gewichte als 2½ Kilogramm ab-
getragen, so beträgt das Bestellgeld 30 Pf. für das Stück.