Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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K& 41. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer in dem Regulative über die Pensionsverhältnisse der 
städtischen Beamten der Stadt Döbeln und der Hinterlassenen derselben enthaltenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 2. Mai 1877. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist die in der nachstehend abgedruckten Bestimmung 
des von der Stadtgemeinde Döbeln errichteten, vom Ministerium des Innern bestätigten — 
Regulativs über die Pensionsverhältnisse der städtischen Beamten der Stadt Döbeln 
und der Hinterlassenen derselben enthaltene Ausnahme von bestehenden Gesetzen bewilligt 
worden. 
Dresden, am 2. Mai 1877. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
Regulativ, 
die Pensionsverhältnisse der städtischen Beamten der Stadt Döbeln und der Hinter— 
lassenen derselben betreffend. 
2c. 2p. 
§ 9. In Betreff der Frage, ob und inwieweit Pensionen oder Wartegelder be- 
soldeter Rathsmitglieder und der städtischen Unterbeamten oder Pensionen der Hinter- 
lassenen dieser Personen an Andere abgetreten oder für Gläubiger mit Beschlag belegt 
oder für die Stadtgemeinde zum Zweck der Aufrechnung innebehalten werden können, 
finden jederzeit die in diesen Beziehungen wegen der Wartegelder und Pensionen der 
Civilstaatsdiener und wegen der Pensionen der Hinterlassenen von Civilstaatsdienern 
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung, indem, was insbeson- 
dere die Frage der Innebehaltung von Wartegeldern oder Pensionen zum Zwecke der 
Aufrechnung anlangt, der Stadtgemeinde alle nach jenen Bestimmungen dem Staats- 
fiscus eingeräumten Rechte zustehen. 
 
	        
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