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42. Verordnung,
die Erpropriation von Grundeigenthum für Herstellung innenbemerkter Verbindungs-
linie bei dem Staatsbahnhofe in Flöha betreffend;
vom 5. Mai 1877.
In Folge des Ankaufs der Chemnitz-Komotauer Privateisenbahn seiten des Staates
macht sich zum Zwecke der Sicherung und Ordnung des Betriebs auf der Anschlußstation
Flöha die Zusammenlegung desselben unter Beseitigung der gegenwärtigen Rückstoß—
Einmündung und die Herstellung einer directen Verbindung beider Bahnlinien ober—
halb des Staatsbahnhofs unumgänglich nothwendig.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern auf
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 121 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fragliche Verbindungslinie bei dem Staatsbahnhofe in Flöha in Anwendung zu
bringen.
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu
beobachtenden Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Amtshauptmannschaft
und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Flöha
betroffen.
Dresden, am 5. Mai 1877.
Ministerium des Innern.
–— v. Nostitz-Wallwitz.
5% * Fromm.
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–· Letzte Absendung: am 16. Mai 1877.