— 217 —
Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
8. Stück vom Jahre 1877.
————-.t--- — —— —
— — —. — — —-A —...-JVJq#.. .—y— — — — — —— —
Inhalt: Bekanntmachung, eine Anleihe des Zwickau-Oberhohndorfer Steinkohlenbau-Vereins betr. S. 217. —
Bekanntmachung, die Richtungslinie der Verbindungsbahn Bischofswerda-Neukirch betr. S. 218. —
Verordnung, eine Confirmations-Ordnung betr. S. 218. — Verordnung, die Festsetzung der Haupt-
marktorte für die Lieferungsverbände, die Veröffentlichung der ermittelten Durchschnittspreise für Marschfourage
und den Liquidationsmodus über Vergütung der letzteren betr. S. 225. — Verordnung, das Verfahren bei
Aufstellung von Anlagenregulativen und Beschwerden gegen die Einschätzung zu den Kirchen= und Schulanlagen
betr. S. 228. —
43. Bekanntmachung,
eine Anleihe des Zwickau-Oberhohndorfer Steinkohlenbau-Vereins betreffend;
vom 7. Mai 1877.
Der Zwickau-Oberhohndorfer Steinkohlenbau-Vereine zu Zwickau ist zur Ausgabe
von Inhaberpapieren behufs Aufnahme einer fernerweiten Anleihe von 500,000 Mark,
welche in Abschnitten zu 500 Mark aufgebracht, mit 5 % jährlich verzinst und vom
Jahre 1880 an mit jährlich 1 1½2 % des gesammten Anleihecapitals unter Zuschlag der
allmählig ersparten Zinsen getilgt werden soll, die nachgesuchte Genehmigung ertheilt,
demselben auch auf Grund Artikel 10, Absatz 2 des Gesetzes über den Urkundenstempel
vom 13. November 1876 (Seite 470 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1876) die Verwendung der für die einzelnen Schuldverschreibungen sich berechnenden
Stempelbeträge anstatt zu den einzelnen Urkunden in ungetrennter Summe gestattet
worden.
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 7. Mai 1877.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz.
Fromm.
1877. 32