Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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Schulzeit erlangt haben, zur Confirmation zugelassen werden, ohne daß es hierzu einer 
besonderen kirchlichen Dispensation bedarf, während diejenigen Schüler derselben Schule, 
welche nach § 4, Abs. 7 des Volksschulgesetzes vom 26. April 1873 noch ein Jahr weiter 
die Schule zu besuchen haben, erst bei ihrer Entlassung aus derselben zu confirmiren 
sind. Schülern der mittleren und höheren Volksschule oder auch der Privatschul- 
anstalten wird nach erfülltem 14. Lebensjahre, auch wenn deren Schulzeit sich über 
dieses Alter hinaus erstreckt, unter der eingangsgedachten Voraussetzung die Zulassung 
zur Confirmation nicht zu versagen sein. Es kann jedoch die Letztere auf Antrag der 
Erziehungsberechtigten auch bis zur Zeit ihrer wirklichen Entlassung aus der Schule 
verschoben werden. 
Den Zöglingen der höheren Unterrichtsanstalten, namentlich der Gymnasien 
und Realschulen, sowie allen denen, die über das 14. Lebensjahr hinaus in Privat- 
schulen oder im Hause einen gleichartigen Unterricht empfangen, ist ein Aufschub des 
Confirmationstermins bis zum vollendeten 17. Lebensjahre nachgelassen. 
Wird die Confirmation über den in den vorstehenden Bestimmungen festgesetzten 
Termin hinaus ohne genügenden Grund verzögert, so ist nach Maßgabe des Kirchen- 
gesetzes vom 1. December 1876, einige Bestimmungen über die Aufrechterhaltung kirch- 
licher Ordnung betreffend (Seite 712 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1876), zu verfahren. 
§#6. Gebrechliche, geistig unreife, nicht vollsinnige, schwach= und blödsinnige, sowie 
taubstumme Kinder sind, wenn sie nach dem pflichtmäßigen Ermessen des zuständigen 
Geistlichen die zur Confirmation erforderliche geistige Empfänglichkeit nicht haben, nicht 
zu confirmiren. Doch mögen geistesschwache Kinder, wenn sie wenigstens einige Er- 
kenntniß der drei Artikel des christlichen Glaubens erlangt haben, von der Confirmation 
nicht ausgeschlossen werden. 
Bei Kindern der vorgedachten Art, die in öffentlichen Erziehungsanstalten unter- 
gebracht sind, bewendet es bei den desfalls aufgestellten Regulativen. 
§& 7. Ueber sämmtliche, ihm überwiesene Confirmanden hat der zuständige Geist- 
liche auf Grund der bei ihm erfolgten Anmeldungen unter Benutzung der Confirmanden- 
listen, welche ihm von den Lehrern, beziehentlich den Directoren der öffentlichen 
Privat= und Hauslehrer-Schulen rechtzeitig zugehen werden, ein Verzeichniß nach dem 
Schema unter 5 anzufertigen und fortzuführen. 
Dieses Verzeichniß (Confirmandenbuch) ist zu der Actenrepositur der betreffenden 
geistlichen Stelle zu nehmen. 
#8. Der Confirmation hat ein Vorbereitungsunterricht (Confirmandenunterricht) 
vorauszugehen, der (wenn nicht um besonderer Umstände willen in einigen höheren
	        
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